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    Unternehmen

    UNTERNEHMEN

    Welchen Auftrag erfüllt die GVZ


    Die GVZ versichert seit über 200 Jahren alle Gebäude im Kanton Zürich gegen Feuer- und Elementarschäden. Als einzige Gebäudeversicherung der Schweiz bietet sie ihren Kundinnen und Kunden zudem eine limitierte Erdbebenversicherung an.


    Mit ihrem Engagement für Brandschutz, Elementarschadenprävention und die Feuerwehren ist die GVZ nicht nur eine Versicherung, sondern eine Sicherheitsinstitution für alle im Kanton Zürich lebenden und arbeitenden Menschen.


    Die kantonale Gesetzgebung bildet den Rahmen für die Geschäftstätigkeit. Es sind dies unter anderem das Gesetz über die Gebäudeversicherung mit den Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung, das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen und die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz.

    Wer übt die Aufsicht über die GVZ aus?


    Die Oberaufsicht über das Unternehmen liegt beim Kantonsrat und dessen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen (AWU). Der Kantonsrat genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung. Die allgemeine Aufsicht über die GVZ übt der Regierungsrat aus. Als Aufsichtsbehörde entscheidet er auch über gewisse vom Verwaltungsrat (sieben Mitglieder) vorbereitete Geschäfte wie den Erlass des Geschäftsreglements und den Erlass von Vollzugsvorschriften.

    Wie ist die GVZ organisiert?


    Geleitet wird die GVZ von Lars Mülli, Direktor. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor und sieben Mitgliedern, die den Bereichen Brandschutz, Feuerwehr, Versicherung, Finanzen, Personal und Ausbildung, Recht und Informatik sowie Risikomanagement vorstehen.


    Siehe Organisation auf der Webseite der GVZ

    Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der GVZ beschäftigt?


    Die GVZ beschäftigt zurzeit 134 hauptberufliche Mitarbeitende (inklusive Lernende) sowie im Nebenberuf 125 Schätzerinnen und Schätzer sowie Blitzschutzaufseher. Im Bereich Feuerwehrausbildung arbeitet die GVZ zudem eng mit über 260 engagierten Instruktorinnen und Instruktoren sowie Fachausbilderinnen und Fachausbildern zusammen.

    Wie finanziert sich die GVZ?


    Die GVZ finanziert sich ausschliesslich über Prämieneinnahmen und Gewinnen aus Kapitalanlagen. Die GVZ verfügt über keine finanziellen Garantien des Kantons. Vielmehr entlastet sie neben der finanziellen Unterstützung der Feuerwehren, Kanton und Gemeinden von hoheitlichen Aufgaben und leistet finanzielle Beiträge an Massnahmen für Brand- und Elementarschadenprävention. 

    Warum setzt die GVZ auf Anlageerträge?


    Um die Prämien konstant und damit auf einem tiefen Niveau zu halten, ist die GVZ auf nachhaltige Anlageerträge auf dem Versicherungsvermögen angewiesen. Diese Erträge erhöhen das risikotragende Kapital stetig und verbessern dadurch die Risikofähigkeit der GVZ. Die Erträge stellen sicher, dass die GVZ über die notwendige Finanzstärke verfügt, um eine unbegrenzte Schadendeckung sicherzustellen, damit Versicherungsnehmerinnen und -nehmer im Schadenfall rasch entschädigt werden können.


    Die Gesamtprämie von 32 Rappen pro 1'000 Franken Versicherungswert kann bereits seit mehreren Jahren konstant gehalten werden. Mit diesem Prämiensatz ist die GVZ die günstigste Gebäudeversicherung in der Schweiz.

    Wie ist die GVZ mit anderen kantonalen Gebäudeversicherungen vernetzt?


    Um Synergien zwischen den kantonalen Gebäudeversicherungen zu nutzen, arbeiten sie im Rahmen der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) solidarisch zusammen. Die Vereinigung bezweckt die strategische Koordination und die Interessenvertretung der Gemeinschaftsorganisationen der Gebäudeversicherungen. Die Zusammenarbeit erfolgt nach den drei Kernaufgaben «Prävention», «Intervention» und «Versicherung».

    Welchen Vereinigungen gehört die GVZ an?


    Die GVZ wirkt bei verschiedenen Vereinigungen mit: Bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), die ihre Mitglieder im Bereich Prävention unterstützt. Das Angebot umfasst sowohl den Brandschutz als auch die Naturgefahrenprävention. Weitere Organisationen sind der Interkantonale Rückversicherungsverband (IRV), die Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen (PS), die Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) und die Ostschweizer Feuerwehrinspektoren Konferenz (OSFIK).

    Beteiligt sich die GVZ finanziell an der Brandschutz- und Elementarschadenprävention?


    Ja. In bestehenden Gebäuden, die nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechen, übernimmt die GVZ 40% der Erstellungskosten für vorgeschriebene Sprinkler-, Brandmelde- und Rauchschutzdruckanlagen sowie für Feuerwehraufzüge und Fluchtwege in personenschutzrelevanten Gebäuden. Dies setzt aber die Eingabe eines entsprechenden Gesuchs voraus (siehe auch Reglement Subventionen an Verbesserungen des Brandschutzes).


    In Bezug auf die Elementarschadenprävention subventioniert die GVZ Objektschutzmassnahmen gegen Hochwasser sowie Hagelschutzmassnahmen bei grösseren Gebäuden oder Gebäuden mit hohem Schadenpotenzial. Informationen zur Elementarschadenprävention finden Sie auf der Website der GVZ.

    Brandschutz

    BRANDSCHUTZ

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    Allgemeines

    Was ist unter Brandschutz zu verstehen?


    Die Arbeit der GVZ stützt sich auf die schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Kurz gesagt umfasst der Auftrag, Personen Tiere und Gebäude durch vorkehrende Massnahmen vor Brandgefahren und Bränden zu schützen. Dazu gehört auch die Gewährleistung der Intervention durch die Feuerwehren im Brandfall (Zufahrtswege usw.). Bei Gebäuden mit erhöhtem Brandrisiko legen die Spezialisten der GVZ Brandschutzmassnahmen fest und führen periodische Kontrollen durch.

    Welche Funktion nimmt die Abteilung Brandschutz der GVZ wahr? 


    Die Abteilung Brandschutz der GVZ unterstützt und überwacht den Vollzug des Brandschutzes in den Zürcher Gemeinden und bildet Brandschutzbeauftragte und Bauschaffende aus. Zu den Aufgaben gehören neben der Erteilung von Bewilligungen und Subventionen auch die Abnahme von technischen Gewerken (z.B. Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Feuerwehraufzüge, Rauchschutzdruckanlagen, Blitzschutzsysteme).

    Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert der Brandschutzauftrag der GVZ? 


    Die rechtlichen Grundlagen sind im Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) sowie in der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) verankert.

    Wer beaufsichtigt die Kommunalen Brandschutzbehörden? 


    Sie werden von der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Abteilung Brandschutz, ausgebildet und beaufsichtigt.

    Wer ist für den Vollzug der Brandschutzvorschriften zuständig? 


    Soweit nicht die GVZ zuständig ist, werden die brandschutztechnischen Aufgaben primär durch die politischen Gemeinden bzw. die Kommunalen Brandschutzbeauftragten wahrgenommen. Die Broschüre «Brandschutz frühzeitig planen» gibt im grafisch dargestellten Projektverlauf eines Bauprozesses Auskunft über die Zuständigkeiten bei jedem Prozessschritt (https://www.gvz.ch/_file/1108/gvz-brandschutz-planen-web.pdf, Seiten 4 und 5)

    Wer ist mein Ansprechpartner wenn es um Brandschutzthemen geht? 


    Erster Ansprechpartner ist immer die kommunale Brandschutzbehörde.
    Brandursachen

    Welches sind die häufigsten Brandursachen in Privathaushalten? 


    Brände in Privathaushalten entstehen insbesondere durch Kerzen und Elektrogeräte, Raucherwaren sowie beim Kochen oder im Zusammenhang mit Akku-Bränden. Mindestens ein Drittel dieser Brände könnte durch mehr Achtsamkeit und richtiges Verhalten verhindert werden.


    Kerzen:

    Stellen Sie Kerzen immer standsicher und auf nicht brennbaren Unterlagen auf. Wichtig ist, dass die Flamme genügend Abstand zu leicht entzündlichen Materialien wie Vorhänge, Deko oder Tannenzweige hat. Lassen Sie brennende Kerzen nicht aus den Augen und vor allem vermeiden Sie, dass Kinder oder Haustiere allein um brennende Kerzen herum sind.


    Raucherwaren:

    Ein sorgfältiger Umgang mit Raucherwaren kann folgenschwere Brände verhindern.

    Nur vollständig gelöschte Raucherwaren können nicht mehr weiterbrennen. Asche und Stummel gehören in den Aschenbecher. Entsorgen Sie nur völlig ausgeglühte und gut gewässerte Raucherabfälle im Kehricht. Rauchen Sie nie in unmittelbarer Nähe zu brennbaren Textilien und unterlassen Sie das Rauchen im Bett oder auf dem Sofa. Die Gefahr, dass man beim Rauchen einschläft und die Zigarren- oder Zigarettenglut Textilien in Brand steckt, ist gross. Bewahren Sie Raucherwaren, Feuerzeuge und Streichhölzer ausser Reichweite von Kindern auf.


    Elektrogeräte:

    Schalten Sie Elektrogeräte wie Bügeleisen, Kaffeemaschinen usw. immer ab. Ein häufiger Verursacher von Haushaltbränden ist zudem der Tumbler. Auslöser sind nicht unbedingt technische Defekte, sondern meist fehlender Unterhalt, unsachgemässer Gebrauch oder vernachlässigte Reinigung. Wie die Hersteller fordert die GVZ dazu auf, das Türsieb nach jedem Trocknungsvorgang von Rückständen und Flusen zu befreien und zu reinigen. Trocknen Sie weder ungereinigte Wäschestücke noch solche, die Schaumgummianteile aufweisen oder mit Chemikalien (z.B. Imprägnierungsmittel) behandelt sind.


    Küche:

    Überhitztes Bratöl oder Kochgut sowie die Entzündung von Gegenständen, die auf heissen Herdplatten deponiert werden, gehören zu den Hauptursachen von Küchenbränden. Lassen Sie einen eingeschalteten Kochherd nie unbeaufsichtigt. Nutzen Sie das Kochfeld generell nicht als Ablagefläche (z.B. Einkaufstaschen). Schalten Sie den Herd sofort nach dem Kochen ab und nehmen Sie Pfannen von der Herdplatte. Fettbrände dürfen unter keinen Umständen mit Wasser gelöscht werden. Kommt überhitztes Fett mit Wasser in Kontakt, bildet sich sehr heisser Wasserdampf, der zu schweren Verbrennungen führen kann. Die Flammen sind stattdessen mit einer Löschdecke zu ersticken.


    Lithium Polymer Akkumulatoren – LiPo-Akkus:

    Ein steigendes Brandrisiko geht von LiPo-Akkus aus, die unter anderem in E-Bikes, Drohnen und Hoverboards vorkommen. LiPo-Akkus sind aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit, der hohen Kapazität und des geringen Gewichts sehr verbreitet. Werden LiPo-Akkus unsachgemäss gehandhabt, können sie innerlich verglühen, brennen und im schlimmsten Fall explodieren. Vor dem Gebrauch sind in jedem Fall die Gebrauchshinweise zu beachten. Weiter sollten nur Original-Ladegeräte und
    -Akkus verwendet werden und es gilt, Akkus weder zu überladen noch vollständig zu entladen. Und nehmen Sie die LiPo-Akkus unmittelbar nach dem Ladevorgang vom Stromnetz.


    Eine Schutzmassnahme gegen LiPo-Brände ist, den Akku in einem verschliessbaren, feuerfesten und isolierten Behälter wie zum Beispiel einer Schutztasche aufzubewahren. Eine patente Lösung beim Laden und zur sicheren Aufbewahrung ist der «LiPo-Sack» bzw. der «LiPo-Save-Bag». Bestehend aus schwer brennbarem Material und verschliessbar verhindert der Sack bei einem Akku-Brand, dass Feuer übergreifen kann. Eine zusätzliche Schutzmassnahme ist, den «LiPo-Sack» während des Ladevorgangs auf einer feuerfesten Unterlage (Beton- oder Plattenboden) zu platzieren und genügend Abstand zu brennbaren Materialien einzuhalten.


    Weitere Sicherheitsmassnahmen finden Sie unter: https://www.vkg.ch/media/1421/batterie-braende_2018_v2-0.pdf

    Was muss ich beim Kauf eines Gasgrills berücksichtigen? 


    Achten Sie beim Kauf eines Gasgrills darauf, dass das Druckreduzierventil der Schweizer Norm entspricht. Prüfen Sie regelmässig, ob die Gasleitung nicht spröde oder undicht ist. Undichtigkeit kann zum Beispiel durch Besprühen der Leitung mit etwas Seifenwasser überprüft werden. Und lagern Sie Flüssiggasflaschen nie in den Untergeschossen oder in der Tiefgarage, sondern über Terrain an einem gut belüfteten Ort und aufrecht stehend.

    Darf ich den Gasgrill über den Winter im Keller zwischenlagern? 


    Der Gasgrill kann im Keller eingelagert werden, die Gasflasche hingegen nicht! Gas (Flüssiggas, Propan) ist schwerer als Luft. Im Falle einer Leckage sammelt sich das Gas, über dem Boden und könnte durch einen Funken oder einen Stromschlag explodieren. Bitte beachten Sie die Sicherheitshinweise des Gasflaschenhändlers, die verlangen, dass Gasflaschen über Terrain an einem gut belüfteten Ort und aufrecht stehend gelagert werden.

    Worauf achte ich beim Einsatz des Holzkohlengrills besonders? 


    Typischer Brandauslöser bei Holzkohlengrills ist der Brandbeschleuniger als Anzündhilfe oder wenn er auf vermeintlich erloschene Kohle gesprüht wird. Niemals sollte Benzin oder Brennsprit als Anzündhilfe auf entfachter Holzkohle benutzt werden. Brandrisiken bergen auch die Entsorgung von Asche in brennbaren Gebinden oder im normalen Hauskehricht. Bewahren Sie nachglühende oder warme Asche und Raucherwarenabfälle nur in nicht brennbaren geschlossenen Behältern und auf einer nicht brennbaren Unterlage auf. Asche sollte mindestens 48 Stunden lang auskühlen.

    Welche Löschhilfsmittel sind für den Privathaushalt geeignet? 


    Eine griffbereite Löschdecke gehört in jeden Haushalt. Die Löschdecke eignet sich insbesondere um Kleinbrände wie zum Beispiel Küchen- oder Ölbrände zu löschen. Die Wirkung der Löschdecke basiert auf dem Stickeffekt, das heisst, sie unterbricht die Sauerstoffzufuhr und das Feuer erstickt. Bitte beachten Sie aber auf jeden Fall die Gebrauchsanweisung und gehen Sie im Brandfall wie beschrieben vor. Löschdecken können in Haushaltfachgeschäften, bei namhaften Löschgeräteherstellern und bei der GVZ erworben werden.

    In Ein- und Mehrfamilienhäusern werden in den Brandschutzvorschriften keine Handfeuerlöscher vorgeschrieben. Schaum-Feuerlöscher eignen sich jedoch in der Regel am besten. Lassen Sie sich vor dem Erwerb von einer Fachperson beraten. Unter folgendem Link finden Sie Anbieter von Löschgeräten im Brandschutzregister: https://www.bsronline.ch/de/registersuche/ (Hauptgruppe: Brandmeldeanlagen und Löscheinrichtungen / Untergruppe: 681 bis 684).

    Rauchmelder verhindern zwar keinen Brand, sie alarmieren aber die Bewohnerinnen und Bewohner. Montiert werden Rauchmelder in der Mitte der Decke von Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern sowie in der Küche. Rauchmelder sind im Online-Handel, in vielen Baufachmärkten oder Elektrofachgeschäften erhältlich.

    Blitzschutzsysteme

    Sind Blitzschutzsysteme obligatorisch? 


    Für Wohn- und Einfamilienhäuser besteht im Kanton Zürich kein Obligatorium. Dennoch empfiehlt sich die Installation. Jedes Jahr verursachen Blitzschläge im Kanton Zürich rund 450 Gebäudeschäden. Blitzschutzsysteme, die vorschriftsgemäss erstellt und gut gewartet werden, verhindern zwar keine Einschläge, sie leiten aber den Blitzstrom in den Boden ab und reduzieren so Personen- und Gebäudeschäden.


    Für Beherbergungsbetrieben (Hotels, Spitäler Alters- und Pflegeheimen usw.), Gebäude, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden sowie bei Hochhäusern und Räumen mit grosser Personenbelegung, ist die Installation einer Blitzschutzanlage gesetzlich vorgeschrieben.

    Ich möchte mein Wohnhaus freiwillig mit einem Blitzschutzsystem ausrüsten. Beteiligt sich die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich an den Installationskosten?


    Die GVZ entrichtet keine Beiträge an die Installation von Blitzschutzsystemen. Hingegen führt die GVZ bei gesetzlich vorgeschrieben Anlagen alle zehn Jahre eine kostenlose Kontrolle durch.

    Ich möchte das bestehende Blitzschutzsystem an meinem Gebäude zurückbauen. Muss ich dies der Brandschutzbehörde vorgängig melden?


    Bei jedem Wohn- und Einfamilienhaus bedarf der Rückbau eines Blitzschutzsystems einer Zusage der GVZ. Der Rückbau kann mit dem Formular «Rückbau des Blitzschutzsystems» https://www.gvz.ch/_file/1130/bss-gesuch-rueckbau.pdf beantragt werden. Der Rückbau beinhaltet unter anderem die Demontage von Fang- und Ableitungen. Wichtig: Es können nur Blitzschutzsysteme an Gebäuden zurückgebaut werden, die nicht blitzschutzpflichtig sind.

    An wen soll ich mich für Fragen zu Blitzschutzsystemen wenden?


    Zuständig für Fragen im Zusammenhang mit Blitzschutzsystemen sind die Bezirksverantwortlichen (Brandschutzexperten). Die Kontaktperson in Ihrem Bezirk finden Sie im Kontaktfinder der GVZ: https://www.gvz.ch/hauptnavigation/gvz-allgemein/organisation/kontaktfinder, Stichwort «Blitzschutzaufseher».
    Tiefgaragen (Parkings)

    Was darf ich in einem nicht öffentlich zugänglichen Parking neben meinem Fahrzeug lagern?


    In nicht öffentlichen Parkings mit einer Fläche von mehr als 600 m2 (ca. 20 bis 30 Fahrzeuge) darf je Einstellplatz das unmittelbar für den Betrieb und die Pflege des Fahrzeugs benötigte Material in einem brennbaren Kasten (Holz, Kunststoff) von maximal 0.5 m3 Inhalt oder in einem nicht brennbaren Kasten (Metall) von maximal 1 m3 Inhalt aufbewahrt werden. Zusätzlich können ein Satz Pneus sowie sperrige und häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Skistöcke, Schlitten, Dachboxen, Leitern und dergleichen gelagert werden. Nicht erlaubt ist die Lagerung von Brenn- und Treibstoffen, Hausrat, Altpapier usw. Für Garagen bis 600 m2 gelten diese Vorschriften nicht.

    Dürfen Elektrofahrzeuge in privaten oder öffentlichen Parkings geladen werden?


    Ja. Für die Strasse zugelassene Elektrofahrzeuge dürfen sowohl in privaten als auch in öffentlichen Parkings ohne besondere Massnahmen aufgeladen werden, sofern die Elektroinstallationen dafür ausgelegt sind. Über die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen gibt die «Niederspannungs-Installationsnorm» (SN 411000:2015; NIN 2015) Kapitel (7.22) detailliert Auskunft.
    Feuerwehr

    FEUERWEHR

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    Organisation / Zuständigkeiten

    Was hat die GVZ mit der Feuerwehr zu tun?


    Die GVZ ist von Gesetzes wegen zuständig für die strategische Führung und Aufsicht, die Alarmierung, die Ausbildung und die Ausrüstung der Feuerwehren im Kanton Zürich.

    Die Mitarbeitenden der Abteilung Feuerwehr sind an drei Standorten im Kanton Zürich tätig:

    • Am Hauptsitz der GVZ in Zürich-Oerlikon
    • Im Logistikzentrum in Bachenbülach
    • Im Ausbildungszentrum in Andelfingen (AZA)

    Wie sind die Feuerwehren im Kanton Zürich organisiert?


    Die Organisation der lokalen Feuerwehr ist Aufgabe der Gemeinden. Gemeinden können das Feuerwehrwesen auch gemeinsam besorgen (Zusammenschlüsse).

    Abgesehen von den Berufsfeuerwehren der Städte Winterthur und Zürich sind alle Feuerwehren im Kanton Zürich Milizfeuerwehren. Das heisst, die Angehörigen der Feuerwehren gehen einer regulären Arbeit nach und rücken im Alarmfall von ihrer Arbeitsstelle oder von zu Hause aus in das Feuerwehrdepot ein, um von dort an den Einsatzort zu gelangen. Feuerwehrübungen werden in der Freizeit erbracht und von der zuständigen Gemeinde entschädigt.

    Das Kurswesen für die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen obliegt wiederum der GVZ. Interessierten stehen unter http://www.firefighters-gesucht.ch/home-zh und www.feuerwehr-talente.ch weitere Informationen zum Feuerwehrdienst zur Verfügung.

    Welche Feuerwehr ist für meine Gemeinde zuständig?


    Eine Übersicht über die Feuerwehrorganisation im Kanton Zürich finden Sie unter diesem Link: https://maps.zh.ch?topic=GVZFeuerwehrZH

    Muss ich im Kanton Zürich Ersatzabgaben entrichten, wenn ich keinen Feuerwehrdienst leiste?


    Nein. Im Kanton Zürich ist der Feuerwehrdienst freiwillig (Milizsystem), weshalb keine Ersatzabgaben entrichtet werden müssen.

    Muss ich einen Einsatz durch die Feuerwehr selber bezahlen?


    Aus einem Notruf allein entstehen keine Kosten. Es besteht sogar eine gesetzliche Pflicht zur Alarmierung (Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG), § 33, «Wer einen Brandausbruch, eine Explosion oder ein Schaden stiftendes Elementarereignis beobachtet, hat die Feuerwehr zu alarmieren»).

    Einsätze bei Brand, Elementarschäden, Explosionen und Erdbeben sind grundsätzlich kostenlos. Muss die Feuerwehr bei Einsätzen zur Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Ereignisse (inklusive Ölwehr) oder Fahrzeugbränden und Verkehrsunfällen ausrücken, so werden diese Einsätze durch die GVZ in Rechnung gestellt. Technische Hilfeleistungen oder Dienstleistungen werden durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.

    Können Angehörige der Feuerwehr eines anderen Kantons ohne Probleme in eine Feuerwehr im Kanton wechseln?


    Grundsätzlich ja. Entscheidend ist ein Kursbesuch, damit der/die Neueingeteilte die gängigen Gerätschaften des Kantons Zürich im Einsatz bedienen kann und mit den Einsatzverfahren vertraut ist. Darum lohnt es sich, Zeit in eine gründliche Einarbeitung zu investieren.
    Alarmierung

    Wie lautet die Telefonnummer der Feuerwehr?


    Die Telefonnummer der Feuerwehr lautet in der ganzen Schweiz 118. Wenn Sie diese Nummer wählen, werden sie direkt mit der zuständigen Einsatzleitzentrale verbunden.

    Notruf! Wie alarmiere ich die Feuerwehr?


    Die Feuerwehr wird über die Telefonnummer 118 alarmiert. Dabei werden grundsätzlich immer folgende Fragen gestellt:
    • Wo genau ist der Notfallort?
    • Wie lautet Ihre Rückrufnummer?
    • Was genau ist passiert?

    Weitere Informationen zu Notrufen im Kanton Zürich sind unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/schutz_u_rettung_zuerich/einsatzkoordination/ELZ/notruf0.html

    Was ist zu tun, wenn es brennt?


    Gehen Sie im Brandfall nach dem Prinzip «alarmieren, retten, löschen» vor:
    • Rufen Sie als Erstes unter 118 die Feuerwehr.
    • Bringen Sie Menschen und Tiere in Sicherheit. Achten Sie darauf, dass Sie sich dabei nicht selbst gefährden, und benützen Sie nicht den Lift.
    • Schliessen Sie Türen und Fenster.
    • Versuchen Sie, den Brand zu löschen.
    • Weisen Sie die Feuerwehr ein, sobald sie eintrifft.

    Was verbindet die GVZ mit der Einsatzleitzentrale von Schutz und Rettung Zürich?


    Die Einsatzleitzentrale (ELZ) am Flughafen Zürich nimmt im Auftrag der GVZ die Feuerwehrnotrufe 118 für den Kanton ZH entgegen. Des Weiteren ist die ELZ für Sanitätsnotrufe 144 der Kantone ZH, SH, SZ und ZG zuständig. Die Mitarbeitenden der ELZ sorgen dafür, dass die richtigen Mittel zur richtigen Zeit an den Einsatzort gelangen. Während eines Notrufs unterstützen sie Fachleute und Hilfesuchende am Telefon mit Hinweisen zur Sicherheit oder mit Anleitungen zur Ersten Hilfe. Die ELZ 144/118 wird durch Schutz & Rettung im Auftrag der GVZ, der Gesundheitsdirektion Kanton Zürich und weiteren Partnern betrieben.

    Wir haben eine Rechnung für «Alarmierungskosten Feuerwehr 2020 für die Gefahrenmeldeanlage (GMA)» erhalten. Weshalb stellt uns die GVZ diese Kosten in Rechnung??


    Die Rechnung basiert auf der Tarifordnung 861.33 für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr. Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage für die Aufschaltung von Alarmkriterien auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (ELZ) auferlegt werden. Als GMA gelten Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Spezialanlagen (Gaswarnanlagen, Lift- und Wasseralarme, Handtaster oder Notausschalter).
    Ausbildung

    Wo werden die Ausbildungen für die Feuerwehrleute durchgeführt?


    Die meisten Feuerwehrkurse im Kanton Zürich finden im Ausbildungszentrum Andelfingen (AZA) statt. Feuerwehrangehörige finden hier eine bedürfnisgerechte und flexible Infrastruktur vor, die eine praxisorientierte und effiziente Ausbildung mit kurzen Wegen zwischen den einzelnen Ausbildungseinrichtungen ermöglicht. Das AZA verfügt über alle notwendigen Einrichtungen wie Garderoben, Theorieräume, Unterkünfte und Kantine, die einen erfolgreichen Kursbetrieb erst möglich machen.

    Jährlich werden im AZA rund 7‘200 Angehörige der Feuerwehren an Kursen der GVZ für ihre anspruchsvolle Tätigkeit im Feuerwehrdienst aus- und weitergebildet.

    Das AZA ist eine Kooperation der verschiedenen Partner des Bevölkerungsschutzes. Neben der Feuerwehr sind dies namentlich der Zivilschutz und die Kantonspolizei, welche die Anlagen des AZA ebenfalls intensiv für ihre Ausbildungen nutzen.

    Bietet die GVZ nur den Feuerwehren Ausbildungen an oder können auch weitere Zielgruppen von den Ausbildungen profitieren?


    Die GVZ bietet neben einem umfangreichen Ausbildungsprogramm für Angehörige der Feuerwehren und Baufachleute auch Kurse für Unternehmen an. Diese Kurse widmen sich dem Umgang mit Feuer und dem Verhalten im Notfall. Das Kursangebot wird laufend überprüft und wo erforderlich angepasst. Hier geht es zum Kursprogramm: https://www.gvz.ch/hauptnavigation/academy/weitere-kurse/unternehmerkurse

    Wer übernimmt die Kosten für Ausbildungen im Feuerwehrwesen?


    Die Kurse sind für die Gemeinden und Teilnehmer kostenlos. Die Gebäudeversicherung übernimmt für die Gemeinden, Städte und Betriebe die Kosten für alle in ihrem Programm aufgeführten Kurse. Mit einer Arbeitgeberentschädigung von derzeit CHF 180.– pro Teilnehmer/in und Tag wird somit auch ein beachtlicher Teil des Lohnausfalls von der GVZ übernommen. Dadurch werden Gemeinden bzw. Arbeitgeber so gut wie nur möglich finanziell entlastet.

    Wo kann ich das Formular Entschädigung für Ausbildungskurse (AKE) herunterladen?


    Per 1. Februar 2020 wurde das Papierformular «Entschädigung für Ausbildungskurse (AKE)» durch einen digitalen Prozess abgelöst. Nach einem abgeschlossenen Kurs erhalten Kursteilnehmende automatisch eine E-Mail mit einem Weblink zugestellt. Sobald das Formular hinter dem Weblink vollständig ausgefüllt und der Button «Senden» betätigt ist, wird wiederum eine E-Mail mit Weblink an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ausgelöst. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ergänzen und bestätigen die sie betreffenden Angaben und reichen den Antrag direkt bei der GVZ ein.

    Wie wird man Feuerwehrinstruktor bzw. Feuerwehrinstruktorin?


    Aktive Feuerwehroffizierinnen und -offiziere können sich via ihr Gemeindefeuerwehr-Kommando zum Informationsanlass anmelden. Der Anlass dient dazu, Interessierten den Werdegang detailliert zu erläutern und um ihnen ein realistisches Bild dieser verantwortungsvollen Funktion zu vermitteln. Die nächsten Phasen beinhalten die Anmeldung, die Einreichung von relevanten Dokumenten, verschiedene Auswahlverfahren – unter anderem auch im Verbund mit anderen Ostschweizer Kantonen – und Prüfungen. Wer alle Phasen erfolgreich abgeschlossen hat, wird im Folgejahr zur Instruktoren-Ausbildung zugelassen. Der Ausbildungsablauf ist auf der GVZ Ausbildungsplattform ersichtlich: Ausbildungsplattform GVZ-Academy.

    Welche Feuerwehrfahrzeuge kommen bei den Ausbildungen im AZA zum Einsatz?


    Die GVZ setzt an ihren Feuerwehrkursen moderne Feuerwehrfahrzeuge ein. So sehen und üben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer immer mit dem aktuellen Standard. Dank den langjährigen Bemühungen, alle Einsatzfahrzeuge im Kanton Zürich nach einheitlichen Grundsätzen zu bauen, können Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer davon ausgehen, dass das Fahrzeug ihrer eigenen Feuerwehr die gleiche Ausrüstung mitführt.

    Müssen die Teilnehmenden eine Versicherung abschliessen, bevor sie sich für einen Kurs anmelden?


    Grundsätzlich sind die Ortsfeuerwehren für die Sicherstellung eines genügenden Versicherungsschutzes ihrer Feuerwehrangehörigen zuständig. Darüber hinaus besteht gesamtschweizerisch eine subsidiäre Versicherungsdeckung für alle Angehörigen der Feuerwehren und Hilfspersonen. Im Kanton Zürich wird diese Prämie von der GVZ übernommen.

    Das subsidiäre Versicherungskonzept weist einen definierten Leistungsanspruch pro Schadenereignis in Ergänzung zu den obligatorischen oder anderen Versicherungen auf. Als Beispiele können die obligatorische Unfallversicherung, die Sach-, Kasko- Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherungen genannt werden, die von Privaten, Gemeinden, Feuerwehrorganisationen, kantonalen Gebäudeversicherungen oder Ämtern abgeschlossen wurden. Detaillierte Informationen zur subsidiären Versicherungslösung finden Sie unter folgendem Link: http://www.feukos.ch/de/versicherung-adf/

    Werde ich nach Abschluss eines Feuerwehrkurses von der GVZ befördert?


    Beförderungen sind Sache des örtlichen Feuerwehrkommandos. Die GVZ schreibt lediglich vor, welche Kurse zum Erhalt eines Unteroffiziers- oder Offiziersranges zu absolvieren sind (siehe obligatorische Kurse).

    Kann ich mich selber zu Feuerwehrkursen anmelden?


    Nein. Kursanmeldungen für Angehörige von Feuerwehren (auch Ab- und Ummeldungen) sind immer Sache des zuständigen Feuerwehrkommandos der Gemeinde, in der Feuerwehrdienst geleistet wird.

    Ich habe keine Kurseinladung erhalten. Woran liegt das?


    Dies kann verschiedene Gründe haben. Die GVZ empfiehlt folgende Aktionen:


    1. Überprüfen Sie den Spamordner Ihrer E-Mail-Inbox.
    2. Ihre E-Mail-Adresse ist in unserem System nicht vorhanden oder es wurde eine falsche E-Mail-Adresse hinterlegt. Bitte überprüfen Sie Ihre E-Mail-Adresse.
    3. Sie haben sich über den Newsletter Lodur abgemeldet und erhalten deshalb keine E-Mails mehr.


    Bitte kontaktieren Sie bei einer fehlenden Kurseinladung (gemäss Pkt. 2 und 3) die GVZ Academy. E-Mail: academy@gvz.ch oder Telefon 044 308 21 40.

    An wen muss ich mich wenden, wenn die persönlichen Angaben auf der Kurseinladung fehlerhaft sind?


    Wenden Sie sich bitte an die örtliche Feuerwehr, die sich um die Pflege Ihres Datenstamms kümmert.

    Ich habe mein Feuerwehr-Dienstbüchlein verloren. Wer kann mir weiterhelfen?


    Das Dienstbüchlein wird von der Feuerwehr verwaltet, in der Sie Feuerwehrdienst leisten oder geleistet haben. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an das zuständige Feuerwehrkommando. Die GVZ kann lediglich Kursteilnahmen bestätigen.
    Jugendfeuerwehr

    Gibt es im Kanton Zürich eine Jugendfeuerwehr?


    Ja. Die Jugendfeuerwehr steht allen Jugendlichen ab dem Jahr ihres 13. Geburtstags bis zum 18. Geburtstag offen. Anschliessend ist der Übertritt in die ordentliche Feuerwehr der Wohngemeinde möglich. Detaillierte Informationen stehen unter www.jugendfeuerwehr-zh.ch zur Verfügung.

    Wie viele Jugendliche zählt die Jugendfeuerwehr im Kanton Zürich?


    Aktuell gehören im Kanton Zürich beachtliche 390 junge Frauen und Männer der Jugendfeuerwehr an. Jedes Jahr lassen sich im Kanton Zürich 60 bis 100 neue Angehörige der Jugendfeuerwehr ausbilden. Die Betreuung erfolgt durch die Ortsfeuerwehren, während die GVZ für die Ausbildung sorgt.

    Wie werden Angehörige der Jugendfeuerwehren ausgebildet?


    Zur Grundausbildung gehört neben den Feuerwehrübungen in den Gemeinden ein einwöchiger Kurs im Ausbildungszentrum Andelfingen (AZA), der jeweils in den Sommer- und Herbstferien stattfindet. Die Jugendlichen durchlaufen während dieser Zeit ein Trainingsprogramm, das identisch ist mit demjenigen für Angehörige der Ortsfeuerwehren.
    Logistikzentrum

    Wozu betreibt die GVZ ein eigenes Logistikzentrum?


    Für Feuerwehren und ihre Partnerorganisationen betreibt die GVZ ein zentrales Logistikzentrum in Bachenbülach mit einem sehr attraktiven Einkaufsangebot. So können Feuerwehren zu günstigen Konditionen hochwertiges Material einkaufen. Über 1'600 Artikel stehen im Online-Shop zur Verfügung.

    Kann ich als Aussenstehende/r Material im Logistikzentrum Bachenbülach bestellen?


    Materialbezüge für Privatpersonen sind über die örtliche Feuerwehr zu tätigen. Jedoch behält sich die GVZ vor, private Bestellungen einzeln zu beurteilen oder auch abzulehnen und auf Partner zu verweisen.
    Versicherung

    VERSICHERUNG

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    Allgemeines

    Welches sind die Rechtsgrundlagen der Versicherung?


    • 862.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
    • 862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

    Wer ist Versicherungsnehmer und wer ist Ansprechpartner? 


    Versicherungsnehmer ist der Eigentümer eines Gebäudes. Bilden mehrere Personen eine Eigentümergemeinschaft, z.B. eine Stockwerkeigentümer­gemeinschaft, muss der GVZ ein in der Schweiz ansässiger, bevollmächtigter Vertreter oder ein bevollmächtigter Verwalter genannt werden. Die GVZ wickelt sämtliche Vorgänge, von der Schätzung über die Prämienrechnung bis hin zur Schadenbearbeitung, mit dem Versicherungsnehmer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter ab.

    Was muss der GVZ gemeldet werden?


    • Neubauten sowie An- und Umbauten, die einen Mehrwert am Gebäude von über 50′000 Franken generieren oder 50 Prozent des aktuellen Versicherungswertes übersteigen, müssen vor Baubeginn gemeldet werden
    • Nach der Bauvollendung ist ein Schätzungsgesuch einzureichen
    • Wertvermehrungen durch bauliche Investitionen bis zu 50′000 Franken können laufend gemeldet werden
    • Adressänderungen und/oder Wegzug ins Ausland
    • Benennung resp. Wechsel des bevollmächtigten Vertreters oder der bevollmächtigten Verwaltung
    • Brand- und Elementarschäden am Gebäude müssen nach dem Schaden­ereignis so rasch als möglich gemeldet werden: mit dem Onlineschadenformular, auf www.gvz.ch → Schaden melden oder an die kostenlose GVZ-Schaden-Hotline 0800 442 44

    Was ist eine Wertvermehrung?


    Wertvermehrend sind Investitionen in bisher nicht vorhandene Bestandteile des Gebäudes (z.B. energetische Sanierung von Dach oder Fassade, Einbau eines Cheminées oder einer Sauna), der Ersatz von Bestandteilen mit einer deutlich höheren Wertigkeit (z.B. Ersatz von Spannteppich durch Parkettboden, Nasszelle oder Küche mit besserem Ausbaustandard) oder wenn das Gebäudevolumen vergrössert wird. Im Gegensatz dazu gilt der gleichwertige Ersatz (z.B. Ersatz eines Spannteppichs mit gleichwertigem Teppich) oder der normale Unterhalt von Bestandteilen (z.B. Malerarbeiten) als Werterhalt.

    Was ist bei einem Wegzug aus der Schweiz zu tun?


    Bei Wegzug aus der Schweiz muss der GVZ ein in der Schweiz ansässiger, bevollmächtigter Vertreter genannt werden.

    Wo sind die Versicherungsformulare und die Rechtsgrundlagen zu finden?


    Die Versicherungsformulare stehen auf unserer Webseite www.gvz.ch als Onlineformulare, im PDF Format zum Herunterladen und auf Bestellung auch in Papierform zur Verfügung. Die Rechtsgrundlagen sind ebenfalls auf www.gvz.ch oder in der kantonalen Gesetzessammlung (ZH-Lex) zu finden.

    Was ist mit «Police pro Grundstück» gemeint?


    «Police pro Grundstück» bedeutet, dass pro Eigentümerschaft alle Gebäude auf ein und demselben Grundstück ein und derselben Versicherungspolice zugewiesen sind. Die Vorteile für den Kunden sind: eine Versicherungspolice pro Grundstück, eine Rechnung pro Grundstück und nach Möglichkeit ein Revisionsschätzungstermin pro Grundstück

    Versicherungsumfang

    Welche Gebäude sind versichert?


    Gebäude mit einem Wert ab 5′000 Franken sind obligatorisch bei der GVZ versichert.


    Nicht als Gebäude gelten:

    • Provisorien und Fahrnisbauten (z.B. Baubaracken, Festhütten, Marktbuden)
    • Bauten mit einem Versicherungswert unter 5′000 Franken
    • Infrastrukturanlagen wie Strassen und Bahnunterführungen sowie Tunnel


    Neubauten sowie An- und Umbauten mit einer Wertvermehrung von über 50'000 Franken oder über 50 Prozent des bisherigen Versicherungswertes müssen vor Baubeginn versichert werden (Bauzeitversicherung). Die Versicherungssumme entspricht den veranschlagten Baukosten resp. der baulichen Wertvermehrung (inkl. Honorar und MWST). Nach der Bauvollendung muss der GVZ ein Gesuch für die definitive Schätzung gestellt werden.

    Wertvermehrende bauliche Investitionen bis 50′000 Franken können mit schriftlicher Anmeldung ohne Schätzung versichert werden.

    Was ist versichert?


    Versichert ist das Gebäude mit seiner baulichen Hülle, dem Tragwerk, den Installationen und dem Innenausbau. Mitversichert sind bauliche Einrichtun­gen, die normalerweise zum Gebäude gehören und so befestigt oder ange­passt sind, dass sie nicht ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes oder erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können. Beispiele dazu sind Kücheneinrichtungen in Wohnhäusern, Kachelöfen/Cheminées, Wandschränke, Solarenergieanlagen, Liftanlagen oder Rolltreppen.


    Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind mitversichert:

    • Elektroanlagen mit Schaltern und Steckdosen
    • Beleuchtungskörper (z.B. Einbauleuchten)
    • Telefonleitungen
    • fest installierte Heizungs- und Lüftungsanlagen
    • Sanitäranlagen (z.B. Waschbecken oder Toiletten
    • Küchenkombinationen, Geschirrwaschmaschinen, Backöfen, Kühlschränke, Tiefkühlschränke und ­-truhen, Waschmaschinen, Wäschetrockner

    • Einbauschränke, eingepasste Boden- und Teppichbeläge, Wandverkleidungen, heruntergehängte Decken


    Auf Wunsch können betonierte Aussenbassins versichert werden.


    Bei kollektiven Haushaltungen, wie Hotels, Restaurants, Kantinen, Spitälern, Anstalten, Heimen und Schulen, sind die der Unterkunft und der Verpflegung dienenden betrieblichen Einrichtungen (z.B. Kaffeemaschine, Fritteuse, Wäscheeinrichtung, Garderobeneinrichtung, Getränkeanlage) mitversichert.

    Was ist nicht versichert?


    Nicht versichert sind:
    • alle ausserhalb der Gebäudehülle liegenden baulichen Anlagen und Leitungen (z.B. Stützmauern, Treppen, Kanalisations-, Energie- und Versorgungsleitungen)
    • Aushub-­, Planierungs- und Umgebungsarbeiten sowie Bepflanzungen
    • Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, wie Pfählungen, Stabilisie­rungen, Verdichtungen, Erdanker, Baugrubenabschlüsse
    • Fahrhabe (Mobiliar) und betriebliche Einrichtungen (Ausnahme siehe kollektive Haushaltungen)
    • ideelle Werte, wie Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte (Ausnahme siehe historische Bauteile)


    Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden sind Betriebseinrichtungen nicht versichert.


    Zur Abgrenzung zwischen Gebäude- und privater Fahrhabeversicherung gibt die Broschüre «Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe» Auskunft. Als Faustregel gilt: Würde man ein Wohnhaus auf den Kopf stellen, ist alles, was herausfällt, nicht bei der GVZ versichert!

    Können Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen werden?


    Die GVZ kann Gebäude ganz oder teilweise von der Versicherung ausschlies­sen, wenn sie aufgrund von Standort, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind

    Ab wann gilt die Versicherungspflicht?


    Auf Beginn der Bauarbeiten muss eine Bauzeitversicherung – bei Neubauten über die veranschlagten Baukosten (inkl. Honorar und MWST) und bei An- oder Umbauten über die bauliche Wertvermehrung – abgeschlossen sein.

    Ab wann gilt der Versicherungsschutz?


    Die Versicherung beginnt, sobald der Antrag für eine Bauzeitversicherung oder das Schätzungsgesuch der GVZ zur Kenntnis gebracht oder der Post übergeben worden ist.

    Wann endet der Versicherungsschutz?


    Die Versicherung endet mit dem Abbruch eines Gebäudes.

    Was passiert bei einem Eigentümerwechsel?


    Alle Rechte und Pflichten gegenüber der GVZ gehen mit dem Eintrag der Handänderung ins Grundbuch auf den neuen Eigentümer über. Das zu­ständige Grundbuchamt meldet der GVZ eine Handänderung. Die GVZ sendet dem neuen Eigentümer die entsprechende Versicherungsauskunft zu.

    Wird die bereits bezahlte Prämie bei einem Verkauf zurückerstattet?


    Die GVZ erstattet bei Handänderungen keine Prämiengelder zurück. Die Aufteilung der Prämie ist ausschliesslich Sache des bisherigen und des neuen Eigentümers.

    Versicherungswert

    Welche Versicherungswerte gibt es?


    Die GVZ unterscheidet drei Arten von Versicherungswerten: Neuwert, Zeitwert und Abbruchwert. Der Versicherungswert entspricht der Versicherungssumme, zu welcher ein Gebäude im Falle eines Totalschadens versichert ist. In der Regel sind Gebäude bei der GVZ zum Neuwert versichert.


    Der Neuwert entspricht den Kosten für die Erstellung des Gebäudes als einzeln erstelltes Objekt in der gleichen Art und Grösse, bei gleichem Ausbaustandard und zu ortsüblichen Preisen am Tag der Schätzung.


    Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich Wertverminderung durch technische Entwertung. Die technische Entwertung umfasst die Minderung des Neuwertes infolge von Abnützung, Baumängeln und Bauschäden. Sie entspricht den Unterhalts- und Renovationskosten, die nötig sind, um den ursprünglichen Neuwertzustand wiederherzustellen, und wird in Prozent des Neuwerts angegeben (auf 5 Prozent gerundet).


    Der Abbruchwert gilt für Gebäude, welche zum Abbruch vorgesehen oder wegen Zerfalls nicht mehr benutzbar sind.

    Wie und wann wird der Versicherungswert festgelegt?


    Der Versicherungswert wird durch eine Schätzung der GVZ festgelegt.

    Eine Schätzung findet statt:

    • nach schriftlicher Anmeldung durch den Eigentümer/Vertreter zur Schätzung nach der Bauvollendung
    • alle 12–15 Jahre anhand einer Revisionsschätzung durch die GVZ
    • auf schriftlichen Antrag zur Schätzung durch den Eigentümer (kostenpflichtig)


    Bei grösseren Änderungen der generellen Baukosten müssen die Versicherungswerte aller Gebäude angepasst werden, damit die Neuwertdeckung im Schadenfall gewährleistet werden kann. Der dazu verwendete Versicherungsindex der GVZ wird nachgeführt, wenn er sich gegenüber dem Zürcher Index der Wohnbaupreise um mehr als 5 Prozent verändert hat.

    Wer legt den Versicherungswert fest?


    Der Versicherungswert wird durch die GVZ, vertreten durch den Schätzer, aufgrund von Baukostenabrechnungen und dem jeweiligen Ausbaustandard festgelegt.

    Wie wird das Gebäudevolumen berechnet?


    Für die Berechnung des Gebäudevolumens wendet die GVZ ein leicht angepasstes Regelwerk auf der Basis der SIA Norm 416 an. Differenzen zwischen den Verfahren ergeben sich vor allem bei nicht ausgebauten Dachräumen, da die GVZ nicht das gesamte Volumen in die Versicherungssumme ein­rechnet.

    Sind historische Bauteile versichert?


    In der Versicherungssumme sind die historischen Bauteile mitversichert. Zusätzlich kann der Gebäudeeigentümer für historische Gebäudebestand­teile einen Wertzuschlag von bis zu 30 Prozent beantragen. Dadurch erhöht sich auch die Versicherungsprämie.

    Versicherungsleistung

    Welche Schäden sind versichert?


    Die GVZ vergütet die Wiederherstellung von Gebäudeteilen, die durch Feuer, Elementarereignisse oder Erdbeben beschädigt worden sind – inklusive der dabei anfallenden Abbruch-, Aufräum- und Entsorgungskosten. Bei einem Totalschaden vergütet die GVZ dafür zusätzlich bis maximal 5 Prozent der Versicherungssumme.


    Feuerschäden sind Schäden, die entstanden sind durch:

    • Feuer, Rauch oder Hitze
    • elektrische Energie
    • Blitzschlag
    • Explosion und Sprengung, bei letzterer nur, sofern von einem Dritten ein Ersatz nicht erhältlich ist
    • abstürzende Luftfahrzeuge, Flugkörper oder Luftfracht. Diese Schäden werden nur vergütet, sofern durch Dritte kein Ersatz erfolgt


    Elementarschäden sind Schäden, die entstanden sind durch:

    • Sturmwind
    • Hagel
    • Überschwemmung infolge von Niederschlägen, sofern Wasser auf der Erdoberfläche gegen das Gebäude drückt
    • Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch
    • Steinschlag und Erdrutsch


    Erdbebenschäden sind durch die GVZ versichert, wenn das Beben mindestens den Stärkegrad VII nach der seismischen Intensitätsskala MSK 1964 erreicht1. Die zur Verfügung stehende Summe beträgt eine Milliarde Franken pro Ereignis. Die Erdbebendeckung ist beschränkt und garantiert bei einem Gesamtschaden im Kanton Zürich, der diese Summe übersteigt, keine volle Deckung für die Gebäudeeigentümer. Versicherte tragen einen Schaden von 10 Prozent der Versicherungssumme, mindestens aber 50′000 Franken, selber.


    Es steht dem Gebäudeeigentümer frei, bei einer Privatversicherung eine weiter gehende Erdbebenversicherung abzuschliessen, um Deckungslücken zu schliessen oder den Selbstbehalt zu reduzieren.


    1 Mit der MSK-Skala wird die Intensität eines Erdbebens in zwölf Stärkegraden angegeben. So sind z. B. bei einem Stärkegrad von VII Risse in Verputz, in Wänden und an Schornsteinen zu beobachten (Quelle https://de.wikipedia.org, 16.05.17).

    Welche Schäden sind nicht versichert?


    Nicht versichert sind:
    • Abnützungs-, Betriebs- und Sengschäden (z.B. Rauch von Kerzen, Sengschäden durch Zigaretten oder Glutwurf aus Cheminées)
    • Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind (z.B. Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frostschäden)
    • Schäden, die auf Leitungsbruch, Rückstau aus Abwasserleitungen, Grundwasser oder undichte Boden, Wand- und Dachkonstruktionen zurückzuführen sind
    • Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumut­bare Massnahmen hätte verhindert werden können
    Versicherungsprämie

    Wie hoch ist die Versicherungsprämie?


    Die Gebäudeversicherungsprämie1 beträgt 32 Rappen pro 1′000 Franken Versicherungswert. Sie setzt sich zusammen aus 23 Rappen Versicherungsprämie, 2 Rappen zugunsten der Erdbebenversicherung und 7 Rappen Brandschutzabgaben. Die Mindestprämie pro Gebäude beträgt 10 Franken.

    1 Beispiel: Die Prämie für ein Haus mit einem Versicherungswert von 750′000 Franken beträgt 240 Franken (750 x 0,32).

    Wann ist die Prämie fällig und wer muss sie bezahlen?


    Die Versicherungsprämie wird erstmals mit dem Versicherungsbeginn fällig und wird danach jährlich zu Beginn des Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Prämienschuldner ist der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragene Eigentümer.

    Wird der Versicherungswert aufgrund einer Schätzung angepasst, so wird die Prämiendifferenz für den Rest des Jahres in Rechnung gestellt oder der zu viel bezahlte Betrag zurückerstattet. Beträge unter 10 Franken werden weder in Rechnung gestellt noch zurückerstattet.

    Kann die Prämie per E-Rechnung bezahlt werden?


    Die Voraussetzung für den Empfang der E-Rechnung ist, dass vorgängig die Registrierung bei einem Finanzinstitut (Bank oder Postfinance) für Online-banking erfolgt ist. Anschliessend muss im Onlinebanking-Portal unter dem Menüpunkt eBill die «Gebäudeversicherung Kanton Zürich» aktiviert werden. Folgende Angaben sind dazu erforderlich: Name oder Firmenname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und die GVZ-Kunden-Nr. Sollten die nötigen Angaben fehlen, können sie bei der GVZ angefordert werden. Weitere Informationen sind unter www.ebill.ch und www.gvz.ch/e-rechnung publiziert.


    Kunden, die keine E-Rechnung wünschen, erhalten die Rechnung weiterhin kostenlos in Papierform zugestellt.

    Vorgehen im Schadenfall

    Was ist im Schadenfall zu tun?


    Der Schaden muss der GVZ schnellstmöglich gemeldet werden:
    • mit dem Onlineschadenformular oder auf www.gvz.ch → Schaden melden oder
    • telefonisch an die GVZ-Schaden-Hotline 0800 442 442 (kostenlos, 7 Tage, 24 Stunden)


    Für die Schadenmeldung sind folgende Angaben erforderlich:

    • Gebäudeadresse und GVZ-Nr.
    • Schadendatum mit Ursache und Ausmass (soweit abschätzbar)
    • Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort (z.B. Eigentümer, Mieter, Verwalter, Hauswart)


    Folgende Massnahmen sind zu treffen:

    • Dokumentation des Schadens mit Fotos
    • Organisation von Notmassnahmen, um den Schaden möglichst kleinzuhalten (z.B. Notabdeckungen, Abpumpen von Wasser, Grobreinigungen, Trocknungsarbeiten)
    • Ausser im Zusammenhang mit diesen notwendigen Sofortmassnahmen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die Schadenabklärung erschweren


    Die GVZ übernimmt die Kosten für die nötigen Sofortmassnahmen, die dazu dienen, Folgeschäden zu vermeiden.

    Wie wird die Schadenhöhe bestimmt?


    Die GVZ schätzt den Schaden aufgrund der eingereichten Unterlagen und/oder einer Besichtigung vor Ort ab und teilt dem Versicherten schriftlich mit, in welchem Umfang sie den Schaden übernimmt.

    Wie ist das Vorgehen bei der Schadenbehebung?


    Sobald die Schadenaufnahme abgeschlossen ist, kann mit den Instandstellungsarbeiten begonnen werden. Werden bei der Schadenbehebung weitere Schäden festgestellt, die erhebliche Mehrkosten (mehr als 10% gegenüber der Abschätzung) zur Folge haben, muss die GVZ umgehend informiert werden. Der Schaden muss in der Regel innert zweier Jahre behoben werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf maximal vier Jahre verlängert werden.

    Wie wird der Schaden finanziert und abgerechnet?


    Die Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer direkt zu begleichen. Nach Behebung der Schäden und dem Vorliegen aller Rechnungen ist der GVZ ein Antrag auf Schadenabrechnung inklusive der Kostenaufstellung und Rechnungskopien einzureichen. Die GVZ legt die definitive Schadenvergütung fest und zahlt den Betrag an den Gebäudeeigentümer oder dessen Vertreter aus.

    Bei Grossschäden können auf der Basis von Zwischenabrechnungen auch Teilzahlungen geleistet werden. Für eine Vorfinanzierung kann der Gebäudeeigentümer seine Forderung, die er gegenüber der GVZ aus dem versicherten Schadenfall hat, an ein Finanzinstitut seiner Wahl abtreten (Zession).
    Damit wird das Finanzinstitut zum Gläubiger dieser Forderung. Geschieht dies, zahlt die GVZ die Schadenvergütung an das Finanzinstitut aus.

    Schadenvergütungen über 20′000 Franken werden bis zum Zeitpunkt der Auszahlung verzinst1. Die Dauer der Verzinsung ist bei Teilschäden auf ein Jahr, bei Totalschäden auf zwei Jahre begrenzt.

    1 Zinssatz für variable Hypotheken, Altbestand der ZKB

    Gibt es Selbstbehalte?


    • Feuerschäden unter 500 Franken gelten als Bagatellschäden und werden nicht vergütet
    • Bei Elementarschäden beträgt der Selbstbehalt 500 Franken pro Schaden­ereignis und Gebäude
    • Bei Erdbebenschäden beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent der Versicherungssumme, mindestens jedoch 50′000 Franken

    Checkliste Vorgehen im Schadenfall


    Melden Sie den Schaden schnellstmöglich:

    • auf www.gvz.ch → Schaden melden, mit dem Onlineschadenformular oder
    • telefonisch an die kostenlose GVZ ­Schaden-­Hotline 0800 442 442 (7 Tage, 24 Stunden)


    Machen Sie folgende Angaben:

    • Gebäudeadresse und GVZ-Nr.
    • Schadendatum mit Ursache und Ausmass
    • Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort (z.B. Eigentümer, Mieter, Verwalter, Hauswart)


    Organisieren Sie Sofortmassnahmen zur Minimierung des Schadens:

    • Dokumentieren Sie den Schaden, bevor Sie mit der Umsetzung von Not- und Sofortmassnahmen beginnen
    • Bringen Sie Notabdeckungen und Notabdichtungen an
    • Pumpen Sie Wasser ab
    • Nehmen Sie die Grobreinigung vor
    • Beginnen Sie mit Trocknungsarbeiten (Entfeuchtungs- und Trocknungs­apparate in geschlossenen Räumen)


    Bitte beachten Sie:

    Erstellen Sie Fotos von Schadenereignis und Schäden. Nehmen Sie ausser den nötigen Sofortmassnahmen keine Verände­rungen vor, welche die Schadenabklärungen erschweren. Entsorgen Sie beschädigte Gebäudeteile und Einrichtungen erst nach der Schadenbeurteilung resp. Schadenbesichtigung durch die GVZ.

    Prävention im Schadenfall

    Wie können Schäden an Storen und am Gebäude vermieden werden?


    Oft begleiten intensive Regenfälle oder heftige Winde ein Gewitter. Besonders anfällig für Gewitter- und Sturmschäden sind Dächer und exponierte Gebäudeteile (z.B. Sonnen- oder Lamellenstoren).

    Kündigt sich ein Gewitter an, sind wichtige Sofortmassnahmen:

    • Sonnenstoren einziehen
    • Lamellenstoren hochziehen
    • Fenster und Aussentüren schliessen
    • lose Gegenstände rund um das Gebäude sichern
    • Dach- und Bodenabläufe freimachen


    Regelmässige Kontrollen und ein sorgfältiger Unterhalt des Gebäudes dienen dem wirksamen Schutz vor Schäden.

    Wie können Schäden durch Naturgefahren vermieden werden?


    Die GVZ engagiert sich für präventive Massnahmen gegen Naturgefahren. Es ist insbesondere bei Bauvorhaben ratsam, sich frühzeitig mit der Gefährdungssituation des Gebäudes auseinanderzusetzen. Die Objektschutz­berater der GVZ bieten kostenlose Beratungen an, unter 044 308 21 55 resp.
    naturgefahren@gvz.ch. Die Schwerpunkte liegen auf Überschwemmung, Hagel und Sturm.


    Bei den Schutzmassnahmen vor Naturgefahren soll das Schadenrisiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die GVZ kann unter gewissen Voraussetzungen finanzielle Beiträge sprechen für:

    • Gebäudeschutzmassnahmen gegen Überschwemmungen an bestehenden Gebäuden, bei denen mit verhältnismässigem Aufwand das Schadenpotenzial verringert werden kann. Die Beitragshöhe kann bis zu 40 Prozent an den Gebäudeschutzkosten betragen
    • das System «Hagelschutz – einfach automatisch» bei grösseren Industrie-, Geschäfts- und Bürogebäuden zur Vermeidung von Hagelschäden an Lamellenstoren (Richtwerte: Versicherungswert von mindestens 20 Millionen Franken, ca. 100 Storen oder ein guter Kosten-Nutzen-Faktor)


    Weiterführende Informationen können dem Reglement «Elementarschadenprävention an Gebäuden» auf unserer Website www.gvz.ch entnommen werden.

    Wie können Schäden durch Brände vermieden werden?


    Häufige Brandursachen in Wohngebäuden sind defekte Elektrogeräte und Akkus sowie Feuer an Kochstellen und vor allem auch der unsachgemässe Umgang mit offenen Feuern, Kerzen, Raucherwaren oder Cheminées. Die GVZ stellt Merkblätter mit Präventionshinweisen und Verhaltensregeln im Gebäude, in Treppenhäusern und in Einstellhallen zur Verfügung. Bei brandschutztechnischen Fragen wenden Sie sich bitte an die kommunalen Beauftragten des Brandschutzes Ihrer Gemeinde.


    Informationen zur Schadenprävention können auf unserer Website www.gvz.ch heruntergeladen werden.

    Recht und IT

    RECHT UND IT

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    • Dummy
    Rechtsmittel / Einsprachen

    Kann ich gegen Entscheide der GVZ Rechtsmittel ergreifen?


    Ja. Die Rechtsmittel sind auf den Verfügungen der GVZ stets aufgeführt.

    Was ist Sinn und Zweck des Rechtsmittels Einsprache?


    Im Einspracheverfahren wird ein Entscheid der GVZ vollumfänglich überprüft und es wird ein neuer, begründeter Entscheid gefällt.

    In welcher Form muss eine Einsprache erfolgen?


    • Die Einsprache muss schriftlich erfolgen (keine E-Mail, kein Telefon usw.). Sie muss von den Einsprechenden handschriftlich unterzeichnet sein. Zudem sind die prozessualen Legitimationsvoraussetzungen zu beachten (z.B. Vollmacht oder Unterschrift aller Eigentümerinnen und Eigentümer).
    • Die Einsprache muss einen Antrag aber keine Begründung enthalten. Eine Begründung ist jedoch hilfreich.
    • Der Antrag entspricht dem Begehren, das gestellt wird (z.B. der Schaden an den Lamellenstoren sei mit CHF 1‘000.– zu entschädigen).

    Innert welcher Frist muss Einsprache erhoben werden?


    Die Frist beträgt 30 Tage (Kalendertage) ab Zustellung der Verfügung. Für die Fristeinhaltung gilt der Poststempel. Bei der Einsprache an die GVZ gelten keine Gerichtsferien.

    Kann gegen jeden Entscheid der GVZ Einsprache erhoben werden?


    Nein. Einsprache kann nur gegen Verfügungen erhoben werden, bei denen das Rechtsmittel Einsprache in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt wird. Die Einsprache kann, soweit sie vorgesehen wird, nicht übersprungen werden. Wird ein anderes Rechtsmittel genannt, muss dieses innert Frist ergriffen werden.

    Muss bei Unstimmigkeiten immer ein Rechtsmittel (z.B. Einsprache) ergriffen werden?


    Nein. Während der laufenden Rechtsmittelfrist kann das Gespräch ohne nachteilige Auswirkung gesucht werden. Solche Gespräche haben oft klärende Wirkung. Sie führen aber grundsätzlich zu keiner Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Sollte rechtzeitig keine Einigung zustande kommen, muss innert Frist das im anzufechtenden Entscheid aufgeführte Rechtsmittel ergriffen werden.

    Wie schnell kann ich mit einem Einspracheentscheid rechnen?


    Die Behandlungsdauer hängt von der Komplexität des Falles und der Anzahl involvierter Stellen ab. Sie werden jedoch innert 30 Tagen ab Einreichung Ihrer Einsprache über das weitere Vorgehen schriftlich in Kenntnis gesetzt.

    Entstehen mir im Einspracheverfahren etwelche Kosten?


    Das Einspracheverfahren ist unabhängig von seinem Ausgang kostenlos. Im Einspracheverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    Bewirkt die Einsprache aufschiebende Wirkung?


    Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.

    Brauche ich im Einspracheverfahren einen Anwalt?


    In der Regel nicht, da die Einsprache nicht begründet werden muss. Die GVZ überprüft im Einspracheverfahren – soweit auf die Einsprache eingetreten wird – den Sachverhalt von sich aus und entscheidet neu.

    Muss ich im Einspracheverfahren meinen Anwalt bezahlen?


    Ja. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    Ich bin mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Was kann ich tun?


    Sie müssen innert Frist das im Entscheid angegebene Rechtsmittel – in der Regel den Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich – ergreifen. Der Rekurs muss begründet werden, ein Antrag allein genügt nicht.

    Entstehen bei einem Rekurs Kosten?


    Ja. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Anwaltskosten und muss allenfalls eine Parteientschädigung bezahlen. Auch im Falle des Obsiegens verbleibt häufig ein Teil der eigenen Anwaltskosten bei der obsiegenden Partei.

    Was ist der Unterschied zwischen Einsprache und Rekurs?


    Die Einsprache richtet sich an die GVZ und ist kostenlos. Sie muss nicht begründet werden sondern nur einen Antrag enthalten. Der Rekurs richtet sich an eine unabhängige Gerichtsinstanz. Ein Rekurs muss begründet werden und es können Verfahrenskosten entstehen.

    Was geschieht, wenn gegen einen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen wird?


    Der Entscheid wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und damit vollstreckbar.

    Was geschieht, wenn die Rechtsmittelfrist verpasst wird?


    Der Entscheid wird rechtskräftig und damit vollstreckbar.

    Ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll?


    Ja. Bei Schädigung Dritter können Schadenersatzkosten entstehen, welche die Leistungsfähigkeit eines Einzelnen schnell übersteigen können.
    IT

    Ich kann die Webseite der GVZ nicht erreichen. Was kann ich tun?


    • Haben Sie ein wenig Geduld und versuchen Sie es später.
    • Prüfen Sie, ob andere Websites erreichbar sind.
    • Bei einem längeren Unterbruch informieren Sie die GVZ per E-Mail (info@gvz.ch) über die Störung.
    Finanzen

    FINANZEN

    isMobileDevice
    • Dummy
    Rechnung / Prämienrechnung

    Bietet die GVZ die E-Rechnung an?


    Die GVZ führt ab 2020 die E-Rechnung ein. Die GVZ wird Kundinnen und Kunden frühzeitig zum Erhalt der E-Rechnung informieren.

    Kann ich die Rechnung für die Jahresprämie in Raten bezahlen?


    Nein. Eine Ratenzahlung bei Versicherungsprämie ist nicht möglich.

    Kann ich eine doppelt bezahlte Prämie mit der Rechnung des Folgejahres verrechnen?


    Eine Verrechnung von doppelter oder zu viel bezahlter Prämie ist nicht möglich. Die GVZ erstattet zu viel oder doppelt bezahlte Prämie vor dem Erhalt der nächsten Prämienrechnung zurück. Die Angaben für Prämienrückerstattungen können unter dem folgenden Link getätigt werden: https://www.gvz.ch/topnavigation/kontakt > Rückerstattung Doppelzahlung.

    Wir haben die Prämienrechnung doppelt bezahlt. Welche Angaben braucht die GVZ für die Rückerstattung?


    Für die Rückerstattung benötigt die GVZ die Kontoangaben (IBAN, Kontoinhaber und Adresse). Die Angaben für Prämienrückerstattungen können unter dem folgenden Link getätigt werden: https://www.gvz.ch/topnavigation/kontakt → Rückerstattung Doppelzahlung.

    Wir haben das Gebäude unter dem Jahr verkauft. Können Sie mir bitte eine Teilrechnung schicken?


    Eine Teilrechnung ist aus technischen Gründen nicht möglich. Die neue Eigentümerschaft haftet gemäss Gesetz für den offenen Rechnungsbetrag. Die GVZ rät den Vertragspartnern, die Übernahme des Prämienanteils bereits während der Verkaufsverhandlungen zu regeln.

    Wir ziehen ins Ausland. Welche Informationen benötigt die GVZ?


    Die GVZ benötigt einen in der Schweiz ansässigen bevollmächtigten Vertreter. (siehe dazu unsere Broschüre «Häufig gestellte Fragen», Kapitel 1.6)

    https://www.gvz.ch/_file/929/gvz-versicherungsleitfaden-web.pdf

    Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Prämienrechnung bereits bezahlt habe. Was kann ich tun?


    Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf: E-Mail debitoren@gvz.ch, Telefon 044 308 22 50. Unter Angabe der Rechnungs- oder Mahnungsnummer gibt die GVZ gerne Auskunft.

    Wann wird die Rechnung für die Jahresprämie der Gebäudeversicherung verschickt?


    Die Jahresprämienrechnung wird jeweils am Anfang eines Jahres zusammen mit dem Versicherungsnachweis (Versicherungspolice) zugestellt.

    Wir haben keine Rechnung erhalten, nur eine Mahnung. Können Sie mir bitte eine Rechnungskopie zustellen?


    Rufen sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail an debitoren@gvz.ch. Damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können, benötigen wir die Mahnungsnummer. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne eine Rechnungskopie inklusive Versicherungsnachweis zu.

    Wir erhalten eine Prämienrückerstattung. Welche Angaben benötigt die GVZ für die Gutschrift?


    Für eine Gutschrift benötigt die GVZ die Kontoangaben (IBAN, Kontoinhaber, vollständige Adresse). Nehmen Sie mit uns Kontakt auf E-Mail debitoren@gvz.ch, damit wir Ihr Anliegen rasch bearbeiten können.

    Die Begleichung der Rechnung ist mit dem orangen Einzahlungsschein nicht möglich. Wie lautet die IBAN-Nr. der GVZ?


    Die IBAN-Nr. der GVZ ist CH51 0900 0000 8000 0284 8, lautend auf Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Postfach, 8050 Zürich. Bitte erwähnen Sie bei der Überweisung die Rechnungsnummer.

    Ich habe die Jahresprämienrechnung nicht beglichen. Nun ist eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet worden. Mein/e Partner/in hat den Zahlungsbefehl ebenfalls erhalten. Aus welchem Grund wird er/sie betrieben?


    Die Betreibungsämter stellen der jeweiligen Partnerin/dem jeweiligen Partner ebenfalls einen Zahlungsbefehl zu, damit sie/er über die Einleitung der Betreibung informiert ist. Auf dieses Verfahren hat die GVZ keinen Einfluss.

    Ist ein Mahnstopp möglich?


    Ja. Bitte kontaktieren Sie uns dazu per E-Mail an debitoren@gvz.ch.
    Versicherungsnachweis

    Ich benötige für die Steuererklärung den Versicherungsnachweis. Können Sie mir diesen bitte nochmals zustellen?


    Sie erhalten den Versicherungsnachweis (Versicherungspolice) jeweils zusammen mit der Jahresprämie zugestellt. Sollten Sie einen neuen Versicherungsnachweis benötigen, können Sie diesen via E-Mail an versicherung@gvz.ch, unter Auflistung der Gemeinde, GVZ-Nr., Grundstück-Nr., Gebäudeadresse und den Eigentümerangaben, bei der GVZ nachbestellen.
    Rechnung Feuerwehreinsätze

    Im Zusammenhang mit einem Einsatz der Feuerwehr bei einem Verkehrsunfall habe ich eine Rechnung erhalten. Kann ich diese in Raten zahlen?


    Ratenzahlungsgesuche für Rechnungen von Unfallverursachern können bei der Abteilung Feuerwehr schriftlich eingereicht werden (Kontaktdaten gemäss Rechnungsaufdruck).
    Kursentschädigung Feuerwehr

    Wann wird die Entschädigung für Ausbildungskurse (AKE) ausbezahlt?


    Liegen der GVZ die vollständigen Daten vor, kann von einer Auszahlung innerhalb ein bis zwei Wochen ausgegangen werden.


    Bis zu drei Monaten nach Einreichung des AKE-Antrags haben Antragstellerinnen und Antragsteller via den Weblink Einsicht auf den Bearbeitungsstatus. Sollte der Status im Webformular «Arbeitgeber» anzeigen, bitten wir Sie, mit ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, um den Prozess zu beschleunigen. Alle übrigen Fragen zum AKE-Prozess beantwortet Ihnen gerne die Abteilung Feuerwehr der GVZ. E-Mail: ake@gvz.ch

    Ich bin selbständig erwerbend und nehme in Kürze an einem Feuerwehrkurs teil. Welche Unterlagen benötigt die GVZ?


    Bitte senden Sie uns gleichzeitig mit dem Ausbildungskursentschädigungsformular die Bestätigung über die selbständige Erwerbstätigkeit Ihrer Ausgleichskasse.

    Bekomme ich ein Avis von der Auszahlung der Ausbildungskursentschädigung?


    Ja. Ein Avis wird automatisch generiert, wenn Sie an zwei verschiedenen Kursen teilgenommen haben. Auf Anfrage stellt die GVZ auch Avis für einen Kurs aus. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail rw@gvz.ch.

    Wann erhalte ich die Bestätigung der bezogenen Ausbildungskursentschädigung als Beilage zur Steuererklärung?


    Die Bestätigungen werden Mitte Januar des Folgejahres erstellt und den Entschädigungsempfängern per Post zugeschickt.

    Habe ich Anspruch auf die Auszahlung einer Entschädigung für Ausbildungskurse (AKE), wenn ich in meiner Freizeit an einem Feuerwehrkurs teilnehme?


    Ja. Die Entscheidung liegt jedoch bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber. Sie können im Webformular auswählen, ob die Auszahlung zu ihren eigenen oder den Gunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters erfolgen soll.
    Risikomanagement

    RISIKOMANAGEMENT

    Verfügt die GVZ über ein Risikomanagement?


    Ja. Das Risikomanagement ist Kernaufgabe einer jeder Versicherung. Die GVZ betreibt ein integrales Risikomanagement, das einerseits alle Risiken aus dem Kerngeschäft (Versicherung und Finanzanlagen) und andererseits auch alle Risiken, die sie selber betreffen können (z.B. operationelle Risiken wie Brand und IT-Security) abdeckt.

    «Misst» die GVZ ihr Risiko?


    Auf der Basis eines Modells des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes (IRV), das sich an den Swiss-Solvency-Test (SST) der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anlehnt, wird das Risiko jährlich berechnet. Dabei werden die Risiken aus dem Versicherungsgeschäft und den Anlagen auf den Finanzmärkten, die jeweils aufgrund einer statistischen Betrachtung der Vergangenheit und kritischen Szenarien für die Zukunft bestimmt werden, mit den vorhandenen Rückstellungen ins Verhältnis gebracht. So lässt sich erkennen, ob die GVZ genügend Kapital zur Verfügung hat, um das Leistungsversprechen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden einhalten zu können.

    Hat sich die GVZ gegen Betrug und Korruption abgesichert?


    Die «Richtlinie über die Public Corporate Governance» des Kantons Zürich verlangt von der GVZ ein angemessenes Internes-Kontroll-System (IKS) zu führen. Die GVZ betreibt ein IKS gemäss den Prüfvorschriften 890 der SWISSexperts. Das IKS wird jährlich von der externen Revisionsstelle überprüft. Dieses System reduziert die Risiken auf ein Minimum – ausschliessen lassen sie sich aber nie ganz.

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