UNTERNEHMEN
Welchen Auftrag erfüllt die GVZ
Die GVZ versichert seit über 200 Jahren alle Gebäude im Kanton Zürich gegen Feuer- und Elementarschäden. Als einzige Gebäudeversicherung der Schweiz bietet sie ihren Kundinnen und Kunden zudem eine limitierte Erdbebenversicherung an.
Mit ihrem Engagement für Brandschutz, Elementarschadenprävention und die Feuerwehren ist die GVZ nicht nur eine Versicherung, sondern eine Sicherheitsinstitution für alle im Kanton Zürich lebenden und arbeitenden Menschen.
Die kantonale Gesetzgebung bildet den Rahmen für die Geschäftstätigkeit. Es sind dies unter anderem das Gesetz über die Gebäudeversicherung mit den Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung, das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen und die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz.
Wer übt die Aufsicht über die GVZ aus?
Die Oberaufsicht über das Unternehmen liegt beim Kantonsrat und dessen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen (AWU). Der Kantonsrat genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung. Die allgemeine Aufsicht über die GVZ übt der Regierungsrat aus. Als Aufsichtsbehörde entscheidet er auch über gewisse vom Verwaltungsrat (sieben Mitglieder) vorbereitete Geschäfte wie den Erlass des Geschäftsreglements und den Erlass von Vollzugsvorschriften.
Wie ist die GVZ organisiert?
Geleitet wird die GVZ von Lars Mülli, Direktor. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor und sechs Mitgliedern, die den Bereichen Brandschutz, Feuerwehr, Versicherung, Finanzen und Recht, Personal und Ausbildung, Informatik sowie Risikomanagement vorstehen.
Siehe Organisation auf der Webseite der GVZ
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der GVZ beschäftigt?
Die GVZ beschäftigt zurzeit 138 hauptberufliche Mitarbeitende (inklusive Lernende) sowie im Nebenberuf 114 Schätzerinnen und Schätzer sowie Blitzschutzaufseher. Im Bereich Feuerwehrausbildung arbeitet die GVZ zudem eng mit über 270 engagierten Instruktorinnen und Instruktoren sowie Fachausbilderinnen und Fachausbildern zusammen.
Wie finanziert sich die GVZ?
Die GVZ finanziert sich ausschliesslich über Prämieneinnahmen und Gewinnen aus Kapitalanlagen. Die GVZ verfügt über keine finanziellen Garantien des Kantons. Vielmehr entlastet sie neben der finanziellen Unterstützung der Feuerwehren, Kanton und Gemeinden von hoheitlichen Aufgaben und leistet finanzielle Beiträge an Massnahmen für Brand- und Elementarschadenprävention.
Warum setzt die GVZ auf Anlageerträge?
Um die Prämien konstant und damit auf einem tiefen Niveau zu halten, ist die GVZ auf nachhaltige Erträge auf dem Anlagevermögen angewiesen. Diese Erträge erhöhen das risikotragende Kapital stetig und verbessern dadurch die Risikofähigkeit der GVZ. Die Erträge stellen sicher, dass die GVZ über die notwendige Finanzstärke verfügt, um eine unbegrenzte Schadendeckung sicherzustellen, damit Versicherungsnehmerinnen und -nehmer im Schadenfall rasch entschädigt werden können.
Wie ist die GVZ mit anderen kantonalen Gebäudeversicherungen vernetzt?
Um Synergien zwischen den kantonalen Gebäudeversicherungen zu nutzen, arbeiten sie im Rahmen der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) solidarisch zusammen. Die Vereinigung bezweckt die strategische Koordination und die Interessenvertretung der Gemeinschaftsorganisationen der Gebäudeversicherungen. Die Zusammenarbeit erfolgt nach den drei Kernaufgaben «Prävention», «Intervention» und «Versicherung».
Welchen Vereinigungen gehört die GVZ an?
Die GVZ wirkt bei verschiedenen Vereinigungen mit: Bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), die ihre Mitglieder im Bereich Prävention unterstützt. Das Angebot umfasst sowohl den Brandschutz als auch die Naturgefahrenprävention. Weitere Organisationen sind der Interkantonale Rückversicherungsverband (IRV), die Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen (PS), die Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) und die Ostschweizer Feuerwehrinspektoren Konferenz (OSFIK).
Beteiligt sich die GVZ finanziell an der Brandschutz- und Elementarschadenprävention?
Ja. In bestehenden Gebäuden, die nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechen, übernimmt die GVZ 40% der Erstellungskosten für vorgeschriebene Sprinkler-, Brandmelde- und Rauchschutzdruckanlagen sowie für Feuerwehraufzüge und Fluchtwege in personenschutzrelevanten Gebäuden. Dies setzt aber die Eingabe eines entsprechenden Gesuchs voraus (siehe auch Reglement Subventionen an Verbesserungen des Brandschutzes).
In Bezug auf die Elementarschadenprävention subventioniert die GVZ Objektschutzmassnahmen gegen Hochwasser sowie Hagelschutzmassnahmen bei grösseren Gebäuden oder Gebäuden mit hohem Schadenpotenzial. Informationen zur Elementarschadenprävention finden Sie auf der Website der GVZ.
BRANDSCHUTZ
Was ist unter Brandschutz zu verstehen?
Die Arbeit der GVZ stützt sich auf die schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Kurz gesagt umfasst der Auftrag, Personen Tiere und Gebäude durch vorkehrende Massnahmen vor Brandgefahren und Bränden zu schützen. Dazu gehört auch die Gewährleistung der Intervention durch die Feuerwehren im Brandfall (Zufahrtswege usw.). Bei Gebäuden mit erhöhtem Brandrisiko legen die Spezialisten der GVZ Brandschutzmassnahmen fest und führen periodische Kontrollen durch.
Welche Funktion nimmt die Abteilung Brandschutz der GVZ wahr?
Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert der Brandschutzauftrag der GVZ?
Wer beaufsichtigt die Kommunalen Brandschutzbehörden?
Wer ist für den Vollzug der Brandschutzvorschriften zuständig?
Wer ist mein Ansprechpartner wenn es um Brandschutzthemen geht?
Welches sind die häufigsten Brandursachen in Privathaushalten?
Brände in Privathaushalten entstehen insbesondere durch Kerzen und Elektrogeräte, Raucherwaren sowie beim Kochen oder im Zusammenhang mit Akku-Bränden. Mindestens ein Drittel dieser Brände könnte durch mehr Achtsamkeit und richtiges Verhalten verhindert werden.
Kerzen:
Stellen Sie Kerzen immer standsicher und auf nicht brennbaren Unterlagen auf. Wichtig ist, dass die Flamme genügend Abstand zu leicht entzündlichen Materialien wie Vorhänge, Deko oder Tannenzweige hat. Lassen Sie brennende Kerzen nicht aus den Augen und vor allem vermeiden Sie, dass Kinder oder Haustiere allein um brennende Kerzen herum sind.
Raucherwaren:
Ein sorgfältiger Umgang mit Raucherwaren kann folgenschwere Brände verhindern.
Nur vollständig gelöschte Raucherwaren können nicht mehr weiterbrennen. Asche und Stummel gehören in den Aschenbecher. Entsorgen Sie nur völlig ausgeglühte und gut gewässerte Raucherabfälle im Kehricht. Rauchen Sie nie in unmittelbarer Nähe zu brennbaren Textilien und unterlassen Sie das Rauchen im Bett oder auf dem Sofa. Die Gefahr, dass man beim Rauchen einschläft und die Zigarren- oder Zigarettenglut Textilien in Brand steckt, ist gross. Bewahren Sie Raucherwaren, Feuerzeuge und Streichhölzer ausser Reichweite von Kindern auf.
Elektrogeräte:
Schalten Sie Elektrogeräte wie Bügeleisen, Kaffeemaschinen usw. immer ab. Ein häufiger Verursacher von Haushaltbränden ist zudem der Tumbler. Auslöser sind nicht unbedingt technische Defekte, sondern meist fehlender Unterhalt, unsachgemässer Gebrauch oder vernachlässigte Reinigung. Wie die Hersteller fordert die GVZ dazu auf, das Türsieb nach jedem Trocknungsvorgang von Rückständen und Flusen zu befreien und zu reinigen. Trocknen Sie weder ungereinigte Wäschestücke noch solche, die Schaumgummianteile aufweisen oder mit Chemikalien (z.B. Imprägnierungsmittel) behandelt sind.
Küche:
Überhitztes Bratöl oder Kochgut sowie die Entzündung von Gegenständen, die auf heissen Herdplatten deponiert werden, gehören zu den Hauptursachen von Küchenbränden. Lassen Sie einen eingeschalteten Kochherd nie unbeaufsichtigt. Nutzen Sie das Kochfeld generell nicht als Ablagefläche (z.B. Einkaufstaschen). Schalten Sie den Herd sofort nach dem Kochen ab und nehmen Sie Pfannen von der Herdplatte. Fettbrände dürfen unter keinen Umständen mit Wasser gelöscht werden. Kommt überhitztes Fett mit Wasser in Kontakt, bildet sich sehr heisser Wasserdampf, der zu schweren Verbrennungen führen kann. Die Flammen sind stattdessen mit einer Löschdecke zu ersticken.
Lithium Polymer Akkumulatoren – LiPo-Akkus:
Ein steigendes Brandrisiko geht von LiPo-Akkus aus, die unter anderem in E-Bikes, Drohnen und Hoverboards vorkommen. LiPo-Akkus sind aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit, der hohen Kapazität und des geringen Gewichts sehr verbreitet. Werden LiPo-Akkus unsachgemäss gehandhabt, können sie innerlich verglühen, brennen und im schlimmsten Fall explodieren. Vor dem Gebrauch sind in jedem Fall die Gebrauchshinweise zu beachten. Weiter sollten nur Original-Ladegeräte und
-Akkus verwendet werden und es gilt, Akkus weder zu überladen noch vollständig zu entladen. Und nehmen Sie die LiPo-Akkus unmittelbar nach dem Ladevorgang vom Stromnetz.
Eine Schutzmassnahme gegen LiPo-Brände ist, den Akku in einem verschliessbaren, feuerfesten und isolierten Behälter wie zum Beispiel einer Schutztasche aufzubewahren. Eine patente Lösung beim Laden und zur sicheren Aufbewahrung ist der «LiPo-Sack» bzw. der «LiPo-Save-Bag». Bestehend aus schwer brennbarem Material und verschliessbar verhindert der Sack bei einem Akku-Brand, dass Feuer übergreifen kann. Eine zusätzliche Schutzmassnahme ist, den «LiPo-Sack» während des Ladevorgangs auf einer feuerfesten Unterlage (Beton- oder Plattenboden) zu platzieren und genügend Abstand zu brennbaren Materialien einzuhalten.
Weitere Sicherheitsmassnahmen finden Sie unter: https://www.vkg.ch/media/1421/batterie-braende_2018_v2-0.pdf
Was muss ich beim Kauf eines Gasgrills berücksichtigen?
Darf ich den Gasgrill über den Winter im Keller zwischenlagern?
Worauf achte ich beim Einsatz des Holzkohlengrills besonders?
Welche Löschhilfsmittel sind für den Privathaushalt geeignet?
In Ein- und Mehrfamilienhäusern werden in den Brandschutzvorschriften keine Handfeuerlöscher vorgeschrieben. Schaum-Feuerlöscher eignen sich jedoch in der Regel am besten. Lassen Sie sich vor dem Erwerb von einer Fachperson beraten. Unter folgendem Link finden Sie Anbieter von Löschgeräten im Brandschutzregister: https://www.bsronline.ch/de/registersuche/ (Hauptgruppe: Brandmeldeanlagen und Löscheinrichtungen / Untergruppe: 681 bis 684).
Rauchmelder verhindern zwar keinen Brand, sie alarmieren aber die Bewohnerinnen und Bewohner. Montiert werden Rauchmelder in der Mitte der Decke von Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern sowie in der Küche. Rauchmelder sind im Online-Handel, in vielen Baufachmärkten oder Elektrofachgeschäften erhältlich.
Sind Blitzschutzsysteme obligatorisch?
Ich möchte mein Wohnhaus freiwillig mit einem Blitzschutzsystem ausrüsten. Beteiligt sich die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich an den Installationskosten?
Ich möchte das bestehende Blitzschutzsystem an meinem Gebäude zurückbauen. Muss ich dies der Brandschutzbehörde vorgängig melden?
An wen soll ich mich für Fragen zu Blitzschutzsystemen wenden?
Was darf ich in einem nicht öffentlich zugänglichen Parking neben meinem Fahrzeug lagern?
Dürfen Elektrofahrzeuge in privaten oder öffentlichen Parkings geladen werden?
FEUERWEHR
Was hat die GVZ mit der Feuerwehr zu tun?
Die Mitarbeitenden der Abteilung Feuerwehr sind an drei Standorten im Kanton Zürich tätig:
- Am Hauptsitz der GVZ in Zürich-Oerlikon
- Im Logistikzentrum in Bachenbülach
- Im Ausbildungszentrum in Andelfingen (AZA)
Wie sind die Feuerwehren im Kanton Zürich organisiert?
Abgesehen von den Berufsfeuerwehren der Städte Winterthur und Zürich sind alle Feuerwehren im Kanton Zürich Milizfeuerwehren. Das heisst, die Angehörigen der Feuerwehren gehen einer regulären Arbeit nach und rücken im Alarmfall von ihrer Arbeitsstelle oder von zu Hause aus in das Feuerwehrdepot ein, um von dort an den Einsatzort zu gelangen. Feuerwehrübungen werden in der Freizeit erbracht und von der zuständigen Gemeinde entschädigt.
Das Kurswesen für die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen obliegt wiederum der GVZ. Interessierten stehen unter http://www.firefighters-gesucht.ch/home-zh und www.feuerwehr-talente.ch weitere Informationen zum Feuerwehrdienst zur Verfügung.
Welche Feuerwehr ist für meine Gemeinde zuständig?
Muss ich im Kanton Zürich Ersatzabgaben entrichten, wenn ich keinen Feuerwehrdienst leiste?
Muss ich einen Einsatz durch die Feuerwehr selber bezahlen?
Einsätze bei Brand, Elementarschäden, Explosionen und Erdbeben sind grundsätzlich kostenlos. Muss die Feuerwehr bei Einsätzen zur Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Ereignisse (inklusive Ölwehr) oder Fahrzeugbränden und Verkehrsunfällen ausrücken, so werden diese Einsätze durch die GVZ in Rechnung gestellt. Technische Hilfeleistungen oder Dienstleistungen werden durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.
Können Angehörige der Feuerwehr eines anderen Kantons ohne Probleme in eine Feuerwehr im Kanton wechseln?
Wie lautet die Telefonnummer der Feuerwehr?
Notruf! Wie alarmiere ich die Feuerwehr?
- Wo genau ist der Notfallort?
- Wie lautet Ihre Rückrufnummer?
- Was genau ist passiert?
Weitere Informationen zu Notrufen im Kanton Zürich sind unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/schutz_u_rettung_zuerich/einsatzkoordination/ELZ/notruf0.html
Was ist zu tun, wenn es brennt?
- Rufen Sie als Erstes unter 118 die Feuerwehr.
- Bringen Sie Menschen und Tiere in Sicherheit. Achten Sie darauf, dass Sie sich dabei nicht selbst gefährden, und benützen Sie nicht den Lift.
- Schliessen Sie Türen und Fenster.
- Versuchen Sie, den Brand zu löschen.
- Weisen Sie die Feuerwehr ein, sobald sie eintrifft.
Was verbindet die GVZ mit der Einsatzleitzentrale von Schutz und Rettung Zürich?
Wir haben eine Rechnung für «Alarmierungskosten Feuerwehr 2020 für die Gefahrenmeldeanlage (GMA)» erhalten. Weshalb stellt uns die GVZ diese Kosten in Rechnung?
Wo werden die Ausbildungen für die Feuerwehrleute durchgeführt?
Jährlich werden im AZA rund 7‘200 Angehörige der Feuerwehren an Kursen der GVZ für ihre anspruchsvolle Tätigkeit im Feuerwehrdienst aus- und weitergebildet.
Das AZA ist eine Kooperation der verschiedenen Partner des Bevölkerungsschutzes. Neben der Feuerwehr sind dies namentlich der Zivilschutz und die Kantonspolizei, welche die Anlagen des AZA ebenfalls intensiv für ihre Ausbildungen nutzen.
Bietet die GVZ nur den Feuerwehren Ausbildungen an oder können auch weitere Zielgruppen von den Ausbildungen profitieren?
Wer übernimmt die Kosten für Ausbildungen im Feuerwehrwesen?
Wo kann ich das Formular Entschädigung für Ausbildungskurse (AKE) herunterladen?
Wie wird man Feuerwehrinstruktor bzw. Feuerwehrinstruktorin?
Welche Feuerwehrfahrzeuge kommen bei den Ausbildungen im AZA zum Einsatz?
Müssen die Teilnehmenden eine Versicherung abschliessen, bevor sie sich für einen Kurs anmelden?
Das subsidiäre Versicherungskonzept weist einen definierten Leistungsanspruch pro Schadenereignis in Ergänzung zu den obligatorischen oder anderen Versicherungen auf. Als Beispiele können die obligatorische Unfallversicherung, die Sach-, Kasko- Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherungen genannt werden, die von Privaten, Gemeinden, Feuerwehrorganisationen, kantonalen Gebäudeversicherungen oder Ämtern abgeschlossen wurden. Detaillierte Informationen zur subsidiären Versicherungslösung finden Sie unter folgendem Link: http://www.feukos.ch/de/versicherung-adf/
Werde ich nach Abschluss eines Feuerwehrkurses von der GVZ befördert?
Kann ich mich selber zu Feuerwehrkursen anmelden?
Ich habe keine Kurseinladung erhalten. Woran liegt das?
1. Überprüfen Sie den Spamordner Ihrer E-Mail-Inbox.
2. Ihre E-Mail-Adresse ist in unserem System nicht vorhanden oder es wurde eine falsche E-Mail-Adresse hinterlegt. Bitte überprüfen Sie Ihre E-Mail-Adresse.
3. Sie haben sich über den Newsletter Lodur abgemeldet und erhalten deshalb keine E-Mails mehr.
Bitte kontaktieren Sie bei einer fehlenden Kurseinladung (gemäss Pkt. 2 und 3) die GVZ Academy. E-Mail: academy@gvz.ch oder Telefon 044 308 21 40.
An wen muss ich mich wenden, wenn die persönlichen Angaben auf der Kurseinladung fehlerhaft sind?
Ich habe mein Feuerwehr-Dienstbüchlein verloren. Wer kann mir weiterhelfen?
Was steckt hinter dem Projekt «First Responder Kanton Zürich» der GVZ?
Mithilfe des First-Responder-Systems sollen entsprechend ausgebildete Laienhelferinnen und Laienhelfer immer dort eingesetzt werden, wo sie vor dem Rettungsdienst bei Menschen in Not eintreffen können. So kann die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes durch sofortiges Ergreifen qualifizierter, lebensrettender Massnahmen überbrückt werden.
Welche Aufgaben nehmen First Responder wahr?
Wer kann sich als First Responder bei der GVZ melden und welche Vorkenntnisse sind notwendig?
- Mindestalter 18 Jahre
- Wohnsitz im Kanton Zürich
- Vorliegen eines gültigen Zertifikats BLS-AED-SRC*-Komplettkurs oder einer zumindest gleichwertigen Ausbildung nach SRC-Richtlinien
- Persönliches Smartphone, um die Alarmierungs-App installieren zu können (App wird am Grundkurs eingerichtet)
- Gute physische und psychische Verfassung
- Medizinische Vorkenntnisse sind erwünscht (z. B. Mitglieder von Blaulicht- oder ähnlichen Organisationen wie Feuerwehr, Samariterverein, Polizei, Zivilschutz, Spitex)
*Swiss Resuscitation Council
Ich bin an einer Tätigkeit als First Responder interessiert. Wo kann ich mich melden?
Mit wie vielen Einsätzen muss ein First Responder pro Jahr rechnen?
Um welchen zeitlichen Aufwand handelt es sich bei einem Einsatz? (Zeitaufwand bei Ereignis)?
First Responder kommen dort zum Einsatz, wo sie vor dem Rettungsdienst bei Menschen mit Herz-Kreislauf-Problemen eintreffen und sofort Hilfe leisten können. Sobald der Rettungsdienst vor Ort ist, übernimmt dieser die weitere Versorgung von Patientinnen und Patienten.
Werde ich für Einsätze als First Responder entschädigt?
Ich verfüge bereits über ein Zertifikat BLS-AED-SRC-Komplettkurs. Muss ich den allgemeinen Grundkurs der GVZ trotzdem besuchen?
An wen kann ich mich wenden, wenn mich ein geleisteter Einsatz psychisch belastet?
Gibt es im Kanton Zürich eine Jugendfeuerwehr?
Wie viele Jugendliche zählt die Jugendfeuerwehr im Kanton Zürich?
Wie werden Angehörige der Jugendfeuerwehren ausgebildet?
Wozu betreibt die GVZ ein eigenes Logistikzentrum?
Kann ich als Aussenstehende/r Material im Logistikzentrum Bachenbülach bestellen?
VERSICHERUNG
Welches sind die Rechtsgrundlagen der Versicherung?
Wer ist Versicherungsnehmer und wer ist Ansprechpartner?
Was muss der GVZ gemeldet werden?
- Neubauten sowie An- und Umbauten, die einen Mehrwert am Gebäude von über 50′000 Franken generieren oder 50 Prozent des aktuellen Versicherungswertes übersteigen, müssen vor Baubeginn gemeldet werden
- Nach der Bauvollendung ist ein Schätzungsgesuch einzureichen
- Wertvermehrungen durch bauliche Investitionen bis zu 50′000 Franken können laufend gemeldet werden
- Adressänderungen und/oder Wegzug ins Ausland
- Benennung resp. Wechsel des bevollmächtigten Vertreters oder der bevollmächtigten Verwaltung
Brand- und Elementarschäden am Gebäude müssen nach dem Schadenereignis so rasch als möglich gemeldet werden: mit dem Onlineschadenformular, auf www.gvz.ch → Schaden melden oder an die kostenlose GVZ-Schaden-Hotline 0800 442 44
Was ist eine Wertvermehrung?
Wertvermehrend sind Investitionen in bisher nicht vorhandene Bestandteile des Gebäudes (z. B. energetische Sanierung von Dach oder Fassade, Einbau eines Cheminées oder einer Sauna, Anbringung einer Photovoltaik-Anlage (PV) auf dem Dach), der Ersatz von Bestandteilen mit einer deutlich höheren Wertigkeit (z. B. Ersatz von Spannteppich durch Parkettboden, Nasszelle oder Küche mit besserem Ausbaustandard) oder wenn das Gebäudevolumen vergrössert wird. Im Gegensatz dazu gilt der gleichwertige Ersatz (z.B. Ersatz eines Spannteppichs mit gleichwertigem Teppich) oder der normale Unterhalt von Bestandteilen (z. B. Malerarbeiten) als Werterhalt.
Was ist bei einem Wegzug aus der Schweiz zu tun?
Bei Wegzug aus der Schweiz muss der GVZ ein in der Schweiz ansässiger, bevollmächtigter Vertreter genannt werden.
Wo sind die Versicherungsformulare und die Rechtsgrundlagen zu finden?
Die Versicherungsformulare stehen auf unserer Webseite www.gvz.ch als Onlineformulare, im PDF Format zum Herunterladen und auf Bestellung auch in Papierform zur Verfügung. Die Rechtsgrundlagen sind ebenfalls auf www.gvz.ch oder in der kantonalen Gesetzessammlung (ZH-Lex) zu finden.
Was ist mit «Police pro Grundstück» gemeint?
«Police pro Grundstück» bedeutet, dass pro Eigentümerschaft alle Gebäude auf ein und demselben Grundstück ein und derselben Versicherungspolice zugewiesen sind. Die Vorteile für den Kunden sind: eine Versicherungspolice pro Grundstück, eine Rechnung pro Grundstück und nach Möglichkeit ein Revisionsschätzungstermin pro Grundstück
Welche Gebäude sind versichert?
Nicht als Gebäude gelten:
- Provisorien und Fahrnisbauten (z.B. Baubaracken, Festhütten, Marktbuden)
- Bauten mit einem Versicherungswert unter 5′000 Franken
- Infrastrukturanlagen wie Strassen und Bahnunterführungen sowie Tunnel
Neubauten sowie An- und Umbauten mit einer Wertvermehrung von über 50'000 Franken oder über 50 Prozent des bisherigen Versicherungswertes müssen vor Baubeginn versichert werden (Bauzeitversicherung). Die Versicherungssumme entspricht den veranschlagten Baukosten resp. der baulichen Wertvermehrung (inkl. Honorar und MWST). Nach der Bauvollendung muss der GVZ ein Gesuch für die definitive Schätzung gestellt werden.
Wertvermehrende bauliche Investitionen bis 50′000 Franken können mit schriftlicher Anmeldung ohne Schätzung versichert werden.
Was ist versichert?
Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind mitversichert:
- Elektroanlagen mit Schaltern und Steckdosen
- Beleuchtungskörper (z. B. Einbauleuchten)
- Telefonleitungen
- fest installierte Heizungs- und Lüftungsanlagen
- Sanitäranlagen (z. B. Waschbecken oder Toiletten)
Küchenkombinationen, Geschirrwaschmaschinen, Backöfen, Kühlschränke, Tiefkühlschränke und -truhen, Waschmaschinen, Wäschetrockner
Einbauschränke, eingepasste Boden- und Teppichbeläge, Wandverkleidungen, heruntergehängte Decken
- Ladestationen für E-Mobilität, inkl. Zuleitung für die elektrische Versorgung ab Hauptverteilung (im Gebäude) bis zur Ladestation
Auf Wunsch können betonierte Aussenbassins versichert werden.
Bei kollektiven Haushaltungen, wie Hotels, Restaurants, Kantinen, Spitälern, Anstalten, Heimen und Schulen, sind die der Unterkunft und der Verpflegung dienenden betrieblichen Einrichtungen (z.B. Kaffeemaschine, Fritteuse, Wäscheeinrichtung, Garderobeneinrichtung, Getränkeanlage) mitversichert.
Was ist nicht versichert?
- Alle ausserhalb der Gebäudehülle liegenden baulichen Anlagen und Leitungen (z.B. Stützmauern, Treppen, Kanalisations-, Energie- und Versorgungsleitungen)
- Aushub-, Planierungs- und Umgebungsarbeiten sowie Bepflanzungen
- Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, wie Pfählungen, Stabilisierungen, Verdichtungen, Erdanker, Baugrubenabschlüsse
- Fahrhabe (Mobiliar) und betriebliche Einrichtungen (Ausnahme siehe kollektive Haushaltungen)
- ideelle Werte, wie Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte (Ausnahme siehe historische Bauteile)
Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden sind Betriebseinrichtungen nicht versichert.
Zur Abgrenzung zwischen Gebäude- und privater Fahrhabeversicherung gibt die Broschüre «Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe» Auskunft. Als Faustregel gilt: Würde man ein Wohnhaus auf den Kopf stellen, ist alles, was herausfällt, nicht bei der GVZ versichert!
Können Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen werden?
Die GVZ kann Gebäude ganz oder teilweise von der Versicherung ausschliessen, wenn sie aufgrund von Standort, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind
Ab wann gilt die Versicherungspflicht?
Auf Beginn der Bauarbeiten muss eine Bauzeitversicherung – bei Neubauten über die veranschlagten Baukosten (inkl. Honorar und MWST) und bei An- oder Umbauten über die bauliche Wertvermehrung – abgeschlossen sein.
Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Die Versicherung beginnt, sobald der Antrag für eine Bauzeitversicherung oder das Schätzungsgesuch der GVZ zur Kenntnis gebracht oder der Post übergeben worden ist.
Wann endet der Versicherungsschutz?
Die Versicherung endet mit dem Abbruch eines Gebäudes.
Was passiert bei einem Eigentümerwechsel?
Alle Rechte und Pflichten gegenüber der GVZ gehen mit dem Eintrag der Handänderung ins Grundbuch auf den neuen Eigentümer über. Das zuständige Grundbuchamt meldet der GVZ eine Handänderung. Die GVZ sendet dem neuen Eigentümer die entsprechende Versicherungsauskunft zu.
Wird die bereits bezahlte Prämie bei einem Verkauf zurückerstattet?
Die GVZ erstattet bei Handänderungen keine Prämiengelder zurück. Die Aufteilung der Prämie ist ausschliesslich Sache des bisherigen und des neuen Eigentümers.
Welche Versicherungswerte gibt es?
Die GVZ unterscheidet drei Arten von Versicherungswerten: Neuwert, Zeitwert und Abbruchwert. Der Versicherungswert entspricht der Versicherungssumme, zu welcher ein Gebäude im Falle eines Totalschadens versichert ist. In der Regel sind Gebäude bei der GVZ zum Neuwert versichert.
Der Neuwert entspricht den Kosten für die Erstellung des Gebäudes als einzeln erstelltes Objekt in der gleichen Art und Grösse, bei gleichem Ausbaustandard und zu ortsüblichen Preisen am Tag der Schätzung.
Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich Wertverminderung durch technische Entwertung. Die technische Entwertung umfasst die Minderung des Neuwertes infolge von Abnützung, Baumängeln und Bauschäden. Sie entspricht den Unterhalts- und Renovationskosten, die nötig sind, um den ursprünglichen Neuwertzustand wiederherzustellen, und wird in Prozent des Neuwerts angegeben (auf 5 Prozent gerundet).
Der Abbruchwert gilt für Gebäude, welche zum Abbruch vorgesehen oder wegen Zerfalls nicht mehr benutzbar sind.
Wie und wann wird der Versicherungswert festgelegt?
Eine Schätzung findet statt:
- nach schriftlicher Anmeldung durch den Eigentümer/Vertreter zur Schätzung nach der Bauvollendung
- alle 12–15 Jahre anhand einer Revisionsschätzung durch die GVZ
- auf schriftlichen Antrag zur Schätzung durch den Eigentümer (kostenpflichtig)
Bei grösseren Änderungen der generellen Baukosten müssen die Versicherungswerte aller Gebäude angepasst werden, damit die Neuwertdeckung im Schadenfall gewährleistet werden kann. Der dazu verwendete Versicherungsindex der GVZ wird nachgeführt, wenn er sich gegenüber dem Zürcher Index der Wohnbaupreise um mehr als 5 Prozent verändert hat.
Basierend auf dem Zürcher Index der Wohnbaupreise hat die GVZ den Gebäudeversicherungsindex Anfang 2023 auf 1'130 Punkte angepasst (bisher 1'025).
Wer legt den Versicherungswert fest?
Der Versicherungswert wird durch die GVZ, vertreten durch den Schätzer, aufgrund von Baukostenabrechnungen und dem jeweiligen Ausbaustandard festgelegt.
Wie wird das Gebäudevolumen berechnet?
Für die Berechnung des Gebäudevolumens wendet die GVZ ein leicht angepasstes Regelwerk auf der Basis der SIA Norm 416 an. Differenzen zwischen den Verfahren ergeben sich vor allem bei nicht ausgebauten Dachräumen, da die GVZ nicht das gesamte Volumen in die Versicherungssumme einrechnet.
Sind historische Bauteile versichert?
In der Versicherungssumme sind die historischen Bauteile mitversichert. Zusätzlich kann der Gebäudeeigentümer für historische Gebäudebestandteile einen Wertzuschlag von bis zu 30 Prozent beantragen. Dadurch erhöht sich auch die Versicherungsprämie.
Welche Schäden sind versichert?
Die GVZ vergütet die Wiederherstellung von Gebäudeteilen, die durch Feuer, Elementarereignisse oder Erdbeben beschädigt worden sind – inklusive der dabei anfallenden Abbruch-, Aufräum- und Entsorgungskosten. Bei einem Totalschaden vergütet die GVZ dafür zusätzlich bis maximal 5 Prozent der Versicherungssumme.
Feuerschäden sind Schäden, die entstanden sind durch:
- Feuer, Rauch oder Hitze
- elektrische Energie
- Blitzschlag
- Explosion und Sprengung, bei letzterer nur, sofern von einem Dritten ein Ersatz nicht erhältlich ist
- abstürzende Luftfahrzeuge, Flugkörper oder Luftfracht. Diese Schäden werden nur vergütet, sofern durch Dritte kein Ersatz erfolgt
Elementarschäden sind Schäden, die entstanden sind durch:
- Sturmwind
- Hagel
- Überschwemmung infolge von Niederschlägen, sofern Wasser auf der Erdoberfläche gegen das Gebäude drückt
- Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch
- Steinschlag und Erdrutsch
Erdbebenschäden sind durch die GVZ versichert, wenn das Beben mindestens die Stärke VII auf der Seismischen Intensitätsskale MSK 1964 erreicht1. Die zur Verfügung stehende Summe beträgt pro Jahr je eine Milliarde Franken für maximal zwei Ereignisse. Die Erdbebendeckung ist beschränkt und garantiert bei einem Gesamtschaden, der diese Summe übersteigt, keine volle Deckung für die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer. Versicherte tragen einen Schaden von 10% der Versicherungssumme, mindestens aber 50‘000 Franken, selber.
Es steht dem Gebäudeeigentümer frei, bei einer Privatversicherung eine weiter gehende Erdbebenversicherung abzuschliessen, um Deckungslücken zu schliessen oder den Selbstbehalt zu reduzieren.
1 Mit der MSK-Skala wird die Intensität eines Erdbebens in zwölf Stärkegraden angegeben. So sind z. B. bei einem Stärkegrad von VII Risse in Verputz, in Wänden und an Schornsteinen zu beobachten (Quelle https://de.wikipedia.org, 16.05.17).
Welche Schäden sind nicht versichert?
- Abnützungs-, Betriebs- und Sengschäden (z.B. Rauch von Kerzen, Sengschäden durch Zigaretten oder Glutwurf aus Cheminées)
- Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind (z.B. Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frostschäden)
- Schäden, die auf Leitungsbruch, Rückstau aus Abwasserleitungen, Grundwasser oder undichte Boden, Wand- und Dachkonstruktionen zurückzuführen sind
- Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können
Wie hoch ist die Versicherungsprämie?
Die Gebäudeversicherungsprämie1 beträgt 29 Rappen pro 1′000 Franken Versicherungswert. Sie setzt sich zusammen aus 19 Rappen Versicherungsprämie, 2 Rappen zugunsten der Erdbebenversicherung und 8 Rappen Brandschutzabgaben. Die Mindestprämie pro Gebäude beträgt 10 Franken.
1 Beispiel: Die Prämie für ein Haus mit einem Versicherungswert von 500′000 Franken beträgt 145.00 Franken (500 x 0,29).
Wann ist die Prämie fällig und wer muss sie bezahlen?
Die Versicherungsprämie wird erstmals mit dem Versicherungsbeginn fällig und wird danach jährlich zu Beginn des Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Prämienschuldner ist der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragene Eigentümer.
Wird der Versicherungswert aufgrund einer Schätzung angepasst, so wird die Prämiendifferenz für den Rest des Jahres in Rechnung gestellt oder der zu viel bezahlte Betrag zurückerstattet. Beträge unter 10 Franken werden weder in Rechnung gestellt noch zurückerstattet.
Kann die Prämie per E-Rechnung bezahlt werden?
Die Voraussetzung für den Empfang der E-Rechnung ist, dass vorgängig die Registrierung bei einem Finanzinstitut (Bank oder Postfinance) für Online-banking erfolgt ist. Anschliessend muss im Onlinebanking-Portal unter dem Menüpunkt eBill die «Gebäudeversicherung Kanton Zürich» aktiviert werden. Folgende Angaben sind dazu erforderlich: Name oder Firmenname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und die GVZ-Kunden-Nr. Sollten die nötigen Angaben fehlen, können sie bei der GVZ angefordert werden. Weitere Informationen sind unter www.ebill.ch und https://www.gvz.ch/topnavigation/qr-rechnung-e-rechnung publiziert.
Kunden, die keine E-Rechnung wünschen, erhalten die Rechnung weiterhin kostenlos in Papierform zugestellt.
Was ist im Schadenfall zu tun?
- mit dem Onlineschadenformular oder auf www.gvz.ch → Schaden melden oder
- telefonisch an die GVZ-Schaden-Hotline 0800 442 442 (kostenlos, 7 Tage, 24 Stunden)
Für die Schadenmeldung sind folgende Angaben erforderlich:
- Gebäudeadresse und GVZ-Nr.
- Schadendatum mit Ursache und Ausmass (soweit abschätzbar)
- Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort (z.B. Eigentümer, Mieter, Verwalter, Hauswart)
Folgende Massnahmen sind zu treffen:
- Dokumentation des Schadens mit Fotos
- Organisation von Notmassnahmen, um den Schaden möglichst kleinzuhalten (z.B. Notabdeckungen, Abpumpen von Wasser, Grobreinigungen, Trocknungsarbeiten)
- Ausser im Zusammenhang mit diesen notwendigen Sofortmassnahmen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die Schadenabklärung erschweren
Die GVZ übernimmt die Kosten für die nötigen Sofortmassnahmen, die dazu dienen, Folgeschäden zu vermeiden.
Wie wird die Schadenhöhe bestimmt?
Die GVZ schätzt den Schaden aufgrund der eingereichten Unterlagen und/oder einer Besichtigung vor Ort ab und teilt dem Versicherten schriftlich mit, in welchem Umfang sie den Schaden übernimmt.
Wie ist das Vorgehen bei der Schadenbehebung?
Sobald die Schadenaufnahme abgeschlossen ist, kann mit den Instandstellungsarbeiten begonnen werden. Werden bei der Schadenbehebung weitere Schäden festgestellt, die erhebliche Mehrkosten (mehr als 10% gegenüber der Abschätzung) zur Folge haben, muss die GVZ umgehend informiert werden. Der Schaden muss in der Regel innert zweier Jahre behoben werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf maximal vier Jahre verlängert werden.
Wie wird der Schaden finanziert und abgerechnet?
Die Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer direkt zu begleichen. Nach Behebung der Schäden und dem Vorliegen aller Rechnungen ist der GVZ ein Antrag auf Schadenabrechnung inklusive der Kostenaufstellung und Rechnungskopien einzureichen. Die GVZ legt die definitive Schadenvergütung fest und zahlt den Betrag an den Gebäudeeigentümer oder dessen Vertreter aus.
Bei Grossschäden können auf der Basis von Zwischenabrechnungen auch Teilzahlungen geleistet werden. Für eine Vorfinanzierung kann der Gebäudeeigentümer seine Forderung, die er gegenüber der GVZ aus dem versicherten Schadenfall hat, an ein Finanzinstitut seiner Wahl abtreten (Zession).
Damit wird das Finanzinstitut zum Gläubiger dieser Forderung. Geschieht dies, zahlt die GVZ die Schadenvergütung an das Finanzinstitut aus.
Schadenvergütungen über 20′000 Franken werden bis zum Zeitpunkt der Auszahlung verzinst1. Die Dauer der Verzinsung ist bei Teilschäden auf ein Jahr, bei Totalschäden auf zwei Jahre begrenzt.
1 Zinssatz für variable Hypotheken, Altbestand der ZKB
Gibt es Selbstbehalte?
- Feuerschäden unter 500 Franken gelten als Bagatellschäden und werden nicht vergütet
- Bei Elementarschäden beträgt der Selbstbehalt 500 Franken pro Schadenereignis und Gebäude
- Bei Erdbebenschäden beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent der Versicherungssumme, mindestens jedoch 50′000 Franken
Checkliste Vorgehen im Schadenfall
Melden Sie den Schaden schnellstmöglich:
- auf www.gvz.ch → Schaden melden, mit dem Onlineschadenformular oder
- telefonisch an die kostenlose GVZ Schaden-Hotline 0800 442 442 (7 Tage, 24 Stunden)
Machen Sie folgende Angaben:
- Gebäudeadresse und GVZ-Nr.
- Schadendatum mit Ursache und Ausmass
- Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort (z.B. Eigentümer, Mieter, Verwalter, Hauswart)
Organisieren Sie Sofortmassnahmen zur Minimierung des Schadens:
- Dokumentieren Sie den Schaden, bevor Sie mit der Umsetzung von Not- und Sofortmassnahmen beginnen
- Bringen Sie Notabdeckungen und Notabdichtungen an
- Pumpen Sie Wasser ab
- Nehmen Sie die Grobreinigung vor
- Beginnen Sie mit Trocknungsarbeiten (Entfeuchtungs- und Trocknungsapparate in geschlossenen Räumen)
Bitte beachten Sie:
Erstellen Sie Fotos von Schadenereignis und Schäden. Nehmen Sie ausser den nötigen Sofortmassnahmen keine Veränderungen vor, welche die Schadenabklärungen erschweren. Entsorgen Sie beschädigte Gebäudeteile und Einrichtungen erst nach der Schadenbeurteilung resp. Schadenbesichtigung durch die GVZ.
Wie können Schäden an Storen und am Gebäude vermieden werden?
Kündigt sich ein Gewitter an, sind wichtige Sofortmassnahmen:
- Sonnenstoren einziehen
- Lamellenstoren hochziehen
- Fenster und Aussentüren schliessen
- lose Gegenstände rund um das Gebäude sichern
- Dach- und Bodenabläufe freimachen
Regelmässige Kontrollen und ein sorgfältiger Unterhalt des Gebäudes dienen dem wirksamen Schutz vor Schäden.
Wie können Schäden durch Naturgefahren vermieden werden?
naturgefahren@gvz.ch. Die Schwerpunkte liegen auf Überschwemmung, Hagel und Sturm.
Bei den Schutzmassnahmen vor Naturgefahren soll das Schadenrisiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die GVZ kann unter gewissen Voraussetzungen finanzielle Beiträge sprechen für:
- Gebäudeschutzmassnahmen gegen Überschwemmungen an bestehenden Gebäuden, bei denen mit verhältnismässigem Aufwand das Schadenpotenzial verringert werden kann. Die Beitragshöhe kann bis zu 40 Prozent an den Gebäudeschutzkosten betragen
- das System «Hagelschutz – einfach automatisch» bei grösseren Industrie-, Geschäfts- und Bürogebäuden zur Vermeidung von Hagelschäden an Lamellenstoren (Richtwerte: Versicherungswert von mindestens 20 Millionen Franken, ca. 100 Storen oder ein guter Kosten-Nutzen-Faktor)
Weiterführende Informationen können dem Reglement «Elementarschadenprävention an Gebäuden» auf unserer Website www.gvz.ch entnommen werden.
Wie können Schäden durch Brände vermieden werden?
Informationen zur Schadenprävention können auf unserer Website www.gvz.ch heruntergeladen werden.
RECHT
Kann ich gegen Entscheide der GVZ Rechtsmittel ergreifen?
Was ist Sinn und Zweck des Rechtsmittels Einsprache?
In welcher Form muss eine Einsprache erfolgen?
- Die Einsprache muss schriftlich erfolgen (keine E-Mail, kein Telefon usw.). Sie muss von den Einsprechenden handschriftlich unterzeichnet sein. Zudem sind die prozessualen Legitimationsvoraussetzungen zu beachten (z.B. Vollmacht oder Unterschrift aller Eigentümerinnen und Eigentümer).
- Die Einsprache muss einen Antrag aber keine Begründung enthalten. Eine Begründung ist jedoch hilfreich.
- Der Antrag entspricht dem Begehren, das gestellt wird (z.B. der Schaden an den Lamellenstoren sei mit CHF 1‘000.– zu entschädigen).
Innert welcher Frist muss Einsprache erhoben werden?
Kann gegen jeden Entscheid der GVZ Einsprache erhoben werden?
Muss bei Unstimmigkeiten immer ein Rechtsmittel (z.B. Einsprache) ergriffen werden?
Wie schnell kann ich mit einem Einspracheentscheid rechnen?
Entstehen mir im Einspracheverfahren etwelche Kosten?
Bewirkt die Einsprache aufschiebende Wirkung?
Brauche ich im Einspracheverfahren einen Anwalt?
Muss ich im Einspracheverfahren meinen Anwalt bezahlen?
Ich bin mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Was kann ich tun?
Entstehen bei einem Rekurs Kosten?
Was ist der Unterschied zwischen Einsprache und Rekurs?
Was geschieht, wenn gegen einen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen wird?
Was geschieht, wenn die Rechtsmittelfrist verpasst wird?
Ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll?
FINANZEN
Bietet die GVZ die E-Rechnung an?
Die Voraussetzung für den Empfang von E-Rechnungen ist die vorgängige Registrierung für Online-Banking bei einem Finanzinstitut (Bank oder PostFinance). Anschliessend kann im Online-Banking-Portal unter dem Menüpunkt «eBill» die «Gebäudeversicherung Kanton Zürich» aktiviert werden.
Folgende Angaben sind zur Registrierung erforderlich: Name oder Firmenname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und die GVZ-Kunden-Nummer. Sollten benötigte Angaben fehlen, können diese bei der GVZ angefordert werden. Weitere Informationen unter www.gvz.ch/qr-rechnung-e-rechnung sowie unter www.ebill.ch
Die E-Rechnung ist freiwillig. Kundinnen und Kunden, die keine E-Rechnung wünschen, erhalten GVZ-Rechnungen weiterhin kostenlos in Papierform zugestellt.
Welche Informationen benötige ich zur Begleichung von QR-Rechnungen?
Zahlungen an die GVZ, die nicht per QR-Einzahlungsschein erfolgen, werden spätestens ab 30. September 2022 durch die Finanzinstitute nicht mehr verarbeitet und der Rechnungsbetrag wird automatisch an Sie zurückvergütet. Dies betrifft in Bezug auf die GVZ auch Daueraufträge und Zahlungsvorlagen, die auf Basis eines orangen Einzahlungsscheins eingerichtet wurden.
(Ende Juni 2020 wurde die QR-Rechnung in der Schweiz eingeführt. Die QR-Rechnung ist ein wichtiger Meilenstein bei der Harmonisierung und Modernisierung des Schweizer Zahlungsverkehrs. Der mit der QR-Rechnung zusammenhängende Einstellungstermin der roten und orangen Einzahlungsscheine wird schweizweit am 30. September 2022 erfolgen.)
Kann ich mit dem QR-Einzahlungsschein auch am Postschalter bezahlen?
Kann ich GVZ-Rechnungen auch mithilfe eines bereits erfassten Dauerauftrags oder einer Zahlungsvorlage bezahlen?
Die Begleichung der Rechnung mittels QR-Codes ist nicht möglich. Wie lautet die IBAN-Nummer der GVZ?
Kann ich die Rechnung für die Jahresprämie in Raten bezahlen?
Bei Zahlungsengpässen kommt Ihnen die GVZ gerne entgegen und gewährt einen Zahlungsaufschub. Bitte kontaktieren Sie uns über E-Mail an debitoren@gvz.ch, um mit uns das weitere Vorgehen sowie die Länge des Mahnstopps zu definieren.
Kann ich eine doppelt bezahlte Prämie mit der Rechnung des Folgejahres verrechnen?
Prämienrückerstattungen können über unser Online-Formular «Rückerstattung für doppelt bezahlte Rechnung» beantragt werden. Alternativ können Sie gerne mit uns in Kontakt treten: E-Mail debitoren@gvz.ch, Telefon 044 308 21 11.
Wir haben die Prämienrechnung doppelt bezahlt. Welche Angaben braucht die GVZ für die Rückerstattung?
Wir haben das Gebäude unter dem Jahr verkauft. Können Sie mir bitte eine Teilrechnung zukommen lassen?
Wir ziehen ins Ausland behalten aber unsere Liegenschaft(en). Welche Informationen benötigt die GVZ vor unserem Wegzug?
Ich bin nicht sicher, ob ich die Prämienrechnung bereits bezahlt habe. Wie kann ich vorgehen?
Wann verschickt die GVZ die Jahresprämienrechnung?
Informationen zur E-Rechnung finden Sie unter https://www.gvz.ch/topnavigation/qr-rechnung-e-rechnung sowie unter www.ebill.ch
Wir haben keine Rechnung erhalten, nur eine Mahnung. Können Sie uns bitte eine Rechnungskopie zustellen?
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf: E-Mail versicherung@gvz.ch, Telefon 044 308 21 11.
Damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können, benötigten wir die Rechnungsnummer.
Wir erhalten eine Prämienrückerstattung. Welche Angaben benötigt die GVZ für die Gutschrift?
Ich habe vergessen die Jahresprämienrechnung zu begleichen. Nun ist eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet worden. Meine Partnerin bzw. mein Partner hat den Zahlungsbefehl ebenfalls erhalten. Wird sie bzw. er auch betrieben?
Ist ein Mahnstopp möglich?
Ich benötige für die Steuererklärung den Versicherungsnachweis. Können Sie mir diesen bitte nochmals zustellen?
Im Zusammenhang mit einem Einsatz der Feuerwehr bei einem Verkehrsunfall habe ich eine Rechnung erhalten. Kann ich diese in Raten zahlen?
Wann wird die Entschädigung für Ausbildungskurse (AKE) ausbezahlt?
Bis zu drei Monaten nach Einreichung des AKE-Antrags haben Antragsstellerinnen und Antragssteller über einen Weblink Einsicht auf den Bearbeitungsstatus. Sollte der Status im Webformular «Arbeitgeber» anzeigen, bitten wir Sie, mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, um den Prozess zu beschleunigen. Alle übrigen Fragen zum AKE-Prozess beantwortet Ihnen gerne die Abteilung Feuerwehr der GVZ: E-Mail ake@gvz.ch
Ich bin selbstständig erwerbend und nehme in Kürze an einem Feuerwehrkurs teil. Welche Unterlagen benötigt die GVZ?
Selbstständig Erwerbende können die Bestätigung über die Selbstständigkeit bei der SVA Zürich online über das Tool AHVeasy (https://www.eadminportal.ch/portal/Portal.do?login) bestellen.
Wann erhalte ich die Bestätigung der bezogenen Entschädigungen für Ausbildungskurse als Beilage zur Steuererklärung?
Habe ich Anspruch auf die Auszahlung einer Entschädigung für Ausbildungskurse (AKE), wenn ich in meiner Freizeit an einem Feuerwehrkurs teilnehme?
RISIKOMANAGEMENT
Verfügt die GVZ über ein Risikomanagement?
«Misst» die GVZ ihr Risiko?
Auf der Basis eines Modells des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes (IRV), das sich an den Swiss-Solvency-Test (SST) der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anlehnt, wird das Risiko jährlich berechnet. Dabei werden die Risiken aus dem Versicherungsgeschäft und den Anlagen auf den Finanzmärkten, die jeweils aufgrund einer statistischen Betrachtung der Vergangenheit und kritischen Szenarien für die Zukunft bestimmt werden, mit den vorhandenen Rückstellungen ins Verhältnis gebracht. So lässt sich erkennen, ob die GVZ genügend Kapital zur Verfügung hat, um das Leistungsversprechen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden einhalten zu können.
Hat sich die GVZ gegen Betrug und Korruption abgesichert?
Die «Richtlinie über die Public Corporate Governance» des Kantons Zürich verlangt von der GVZ ein angemessenes Internes-Kontroll-System (IKS) zu führen. Die GVZ betreibt ein IKS gemäss den Prüfvorschriften 890 der SWISSexperts. Das IKS wird jährlich von der externen Revisionsstelle überprüft. Dieses System reduziert die Risiken auf ein Minimum – ausschliessen lassen sie sich aber nie ganz.